Unterhaltsreduzierung wegen des Coronavirus

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Wer aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona Virus seine Erwerbstätigkeit vollständig einstellen musste oder nur Kurzarbeitergeld bezieht, fragt sich vielleicht, ob er trotzdem den von ihm bisher geschuldeten Unterhalt weiter zahlen muss.

Zunächst einmal sollten Sie Kontakt zu dem Unterhaltsberechtigten aufnehmen und ihm Ihre aktuelle finanzielle Lage darstellen. Sollte es zu keiner Einigung der Reduzierung des Unterhalts kommen, können Sie bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts die Unterhaltszahlungen angemessen reduzieren. 

Der Unterhaltsberechtigte müsste dann seinen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Unterhaltsreduzierung berechtigt war. 

Liegt bereits ein Unterhaltstitel (Beschluss, Jugendamtsurkunde, Vergleich) vor, so ist eine Reduzierung des Unterhalts ohne Einwilligung des Unterhaltsberechtigten problematisch, da aus diesem Unterhaltstitel sofort vollstreckt werden kann. Dies bedeutet, dass Ihr Gehalt, soweit es über dem Pfändungsfreibetrag liegt, sowie andere pfändbare Vermögensbestandteile gepfändet werden können. 

Das Risiko einer Pfändung können Sie nur vermeiden, indem Sie den Unterhaltstitel gerichtlich abändern lassen. Ein Abänderungsantrag ist begründet, wenn sich aufgrund Ihres verringerten Einkommens der geschuldete Unterhaltsbetrag nicht nur unwesentlich reduziert. 

Ebenfalls Voraussetzung für eine Abänderung ist jedoch auch, dass die Reduzierung des Einkommens nachhaltig ist, also auf Dauer oder zumindest für einen längeren Zeitraum angelegt ist. Eine lediglich ein- oder zweimonatige Einkommensminderung führt grundsätzlich nicht zu einem Abänderungsanspruch.

Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie lange die angeordneten Maßnahmen greifen, wäre die Einreichung eines Abänderungsantrages zum jetzigen Zeitpunkt risikobehaftet. Es ist zu erwarten, dass das Familiengericht einen Abänderungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt kritisch bewerten könnte. 

Zum einen ist zu erwarten, dass ein solches Verfahren ohnehin nicht zeitnah geführt werden kann, da auch die Familiengerichte derzeit keine Verhandlungen durchführen, zum anderen ist auch für das Familiengericht nicht absehbar, ob die Einkommensreduzierung langfristig sein wird oder nicht.

Aufgrund der derzeit nicht sicher voraussehbaren Rechtslage ist es dringend zu empfehlen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Unterhaltsberechtigten zu erzielen und den Weg zum Familiengericht nur in Ausnahmefällen zu wählen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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