Unterlassungsansprüche bei Zuparken der Grundstückseinfahrt durch Nachbarn

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1. Zusammenfassung

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Borna (Aktenzeichen 9 C 0151/09), hat der Eigentümer eines Grundstücks gegenüber seinen Nachbarn umfassende Unterlassungsansprüche. Diese stehen dem Grundstückseigentümer auch dann zu, wenn es sich bei seinem Grundstück nur um einen Garten handelt, der zeitweise zum Be- und Entladen erreicht werden muss. Ein zur Störung beitragendes „Vorverhalten" weiterer Nachbarn ist unbeachtlich.

2. Sachverhalt

Im vom Gericht entschiedenen Fall besitzt der von Rechtsanwalt Häntzschel vertretene Kläger ein Gartengrundstück. Dieses befindet sich am Ende einer Sackgasse. An das klägerische Grundstück grenzen zu beiden Seiten Wohngrundstücke. Deren Besitzer parkten ihre Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum immer wieder so, dass der Kläger nicht mehr mit seinem Fahrzeug an sein Gartengrundstück heranfahren konnte.

Dabei waren die Fahrzeuge der Nachbarn teilweise etliche Meter von der Grundstückszufahrt des Klägers entfernt abgestellt. Aufgrund der geringen Straßenbreite war es dem Kläger dennoch objektiv nicht mehr möglich, zu passieren. Dadurch war er bspw. nicht mehr in der Lage, mit einem Anhänger Grünschnitt abzufahren oder Material bzw. Gartengeräte in seinen Garten zu bringen.

3. Außergerichtliche Klärungsversuche

Versuche des Klägers, eine einvernehmliche Lösung des „Parkproblems" in der Straße herbeizuführen, scheiterten. Eine Mediation (d.h. Klärung des Konflikts mit Hilfe eines unparteiischen, dafür ausgebildeten Streithelfers) lehnten die Nachbarn ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gaben die Nachbarn in der Folge ebenfalls nicht ab.

4. Gerichtliche Entscheidung

Im anschließenden Gerichtsprozess argumentierten die verklagten Nachbarn, dass eine Besitzbeeinträchtigung nicht vorliege. Zum einen sei der Kläger nach dem Pachtvertrag schon gar nicht berechtigt, ein Fahrzeug bzw. einen Anhänger auf das Gartengrundstück zu bringen. Zum anderen hielten sie sich an die StVO, da sie ihre Fahrzeuge legal auf der Straße abstellten. Schließlich verwiesen sie auf die Verantwortlichkeit anderer Fahrzeughalter, die ihren PKW bei den vom Kläger vorgeworfenen Behinderungen bereits vor dem Abstellen des eigenen Fahrzeugs in der Straße geparkt hatten, was für die Besitzstörung seitens des Klägers ursächlich sei.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und sah im Verhalten der Nachbarn verbotene Eigenmacht. Auch das Parken mit einem gewissen Abstand vom Grundstück des Klägers stellt eine Besitzstörung dar, weil es den Kläger daran hinderte, sich von seinem Grundstück weg bzw. zu diesem hin zu bewegen. Dieses Verhalten der Nachbarn beeinträchtigt den Kläger nicht weniger als ein Abstellen des Fahrzeuges unmittelbar vor der Grundstückseinfahrt.

Da sie durch das Abstellen ihres Fahrzeuges neben ein bereits parkende Fahrzeug die letzte Ursache für die Zugangsbehinderung setzten, konnten sich die Nachbarn auch nicht auf ein etwaiges Fehlverhalten Dritter berufen. Eine Berufung auf die StVO scheidet nach Meinung des Gerichts ebenfalls aus, da deren Normen der Vermeidung von Störungen im Straßenverkehr dienen und nicht die privaten Rechte von Anliegern berücksichtigen.

Aufgrund der Wiederholungsgefahr wurde den Nachbarn für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Da die Nachbarn die Berechtigung des Klägers zur Nutzung seines Gartengrundstücks mit einem PKW bzw. Anhänger bestritten hatten, stellte das Gericht die Berechtigung des Klägers außerdem im Urteil fest.

5. Fazit

Bei Störungen im Nachbarschaftsverhältnis stehen den Betroffenen oft Unterlassungsansprüche zu. Zunächst sollte stets eine gütliche Einigung versucht werden. Sind alle Beteiligten dazu bereit, eröffnet die Mediation eine - gegenüber dem über Anwälte geführten Gerichtsprozess - regelmäßig kostengünstigere und schnellere Lösungsmöglichkeit, ohne das die Fronten auf Dauer verhärtet werden.

Schlagen außergerichtliche Bemühungen fehl, hilft nur eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Im Vorfeld ist es wichtig, die Besitzstörungen möglichst detailliert und mit Beweismöglichkeiten (z.B. Fotos, Zeugen) zu dokumentieren.

Ihr Ansprechpartner für Grundstücksrecht/Nachbarschaftsrecht:

Christoph Häntzschel, Rechtsanwalt

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig

Telefon: 0341/2 15 39 46

haentzschel@hgra.de

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