Unternehmen erteilt keine oder unvollständige Auskunft? Wir helfen Ihnen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Auskunftsrecht garantiert Ihnen nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach können Sie als betroffene Person von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über Sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.

Diese Auskunft muss kostenlos erteilt werden.

Immer wieder kommt es leider vor, das  die Verantwortlichen aber überhaupt nicht reagieren oder nur eine unzureichende Auskunft erhalten haben.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss die Auskunft innerhalb eines Monats erfolgen. Eine Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Verantwortliche muss dann aber die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung, unterrichten.

Bei verspäteter Auskunft kann den Betroffenen auch ein Schadenersatzanspruch zustehen. Ebenso kann man auf Auskunftserteilung klagen. Ebenfalls können die Rechtsanwaltskosten für eine weiteres Aufforderungsschreiben gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht werden, da sich der Betroffene im Verzug befindet.

Wenn auch Sie von Ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht haben und keine oder eine unzureichende Auskunft erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unsere Rechtsanwälte sind auf das Datenschutzrecht spezialisiert. Wir wissen worauf es ankommt und kenne die einschlägige Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Mail mit Ihrem Anliegen an kanzlei[at]dr-schenk´.net



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk

Beiträge zum Thema