Unternehmerehe: Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich?

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Sie sind Einzelunternehmer, Gesellschafter oder Vorstand einer Aktiengesellschaft, sind verheiratet oder haben vor zu heiraten und fragen sich, ob es sinnvoll ist, einen Ehevertrag zu schließen?

Bedrohung des Unternehmens durch Scheidung

Es ist richtig, dass Sie sich darüber Gedanken machen. Auch wenn das Unternehmen die Lebensgrundlage der Familie darstellt, stellt eine Scheidung der Ehe eine besondere Bedrohung des Unternehmens und damit der Existenzgrundlage dar.

Das gesetzliche Ehegüterrecht verfehlt jedenfalls diesen Typus der Unternehmerehe und ist eher auf eine Normalverdienerehe mit Kindern ausgerichtet. Gerade angesichts des heutigen erhöhten Scheidungsrisikos sollte das Unternehmen durch Ehevertrag geschützt werden.

Modifizierter Zugewinnausgleich

Empfehlenswert ist deshalb die Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem im Übrigen bleibenden Zugewinnausgleich durch Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages. Das bedeutet, dass das Unternehmen den Folgen einer möglichen Scheidung entzogen wird und das Privatvermögen im Falle der Scheidung jedoch heranzuziehen ist.

Diese Gestaltung hält der richterlichen Inhaltskontrolle stand, da die Vertragsfreiheit im Vermögensbereich nicht durch einen unabdingbaren Teilhabegrundsatz eingeschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Modifizierung des Zugewinnausgleichs für zulässig erachtet. Insofern wäre hier sogar die Vereinbarung völliger Gütertrennung möglich, wenn es weiterhin bei den gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhaltes und des Versorgungsausgleichs bleiben würde.

(BGH NJW 1997, 2239, FamRZ 1997, 800)

Der betrieblich nicht beteiligte Ehegatte wird eine derartige Standardgestaltung auch eher akzeptieren als eine Regelung, die den gesamten Zugewinnausgleich ausschließt. Schließlich bildet das Unternehmen ja auch die Grundlage für künftiges Einkommen und den Unterhalt.

Haben sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe beim Abschluss eines Ehevertrages, dann stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Annett Kleinert

Rechtsanwältin


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