Unternehmerehe – nach der Scheidung Pleite?

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Risikoreiche Entscheidungen gehören zum Alltagsgeschäft von Selbstständigen und Freiberuflern. Deshalb werden sie häufig akribisch geplant, Vor- und Nachteile werden abgewogen und Risiken kalkulierbar gemacht. Schließlich gehört es zur Vermeidung von Misserfolgen und Umsatzeinbrüchen dazu, vorsorglich nahezu jede Handlungsvariante zu durchdenken. Umso erschreckender ist, dass viele dieser klugen Köpfe nachlässig mit den möglichen Folgen einer Scheidung oder Trennung umgehen.

Warum bei sogenannten Unternehmerehen genau darin existenzbedrohende Risiken für das Unternehmen schlummern können, erfahren Sie in diesem Rechtstipp! Außerdem geben wir Ihnen einen ersten Überblick der vielen Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmerehe, mit denen Sie im Falle der Scheidung auch Ihren Betrieb schützen!

1. Unternehmerehe und Zugewinngemeinschaft – kann das gut gehen?

Egal ob selbstständig oder nicht – wer keinen Ehevertrag geschlossen hat – lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kennzeichnend ist, dass im Scheidungsfall ein Ausgleich des während der Ehejahre erwirtschafteten Vermögens stattfinden muss. Diese Vermögenssteigerung bezeichnen Juristen als Zugewinn.

Rechnerisch ergibt er sich aus dem Vergleich des jeweiligen Anfangsvermögens jedes Ehegatten bei Eheschließung und dem jeweiligen Endvermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Was auf den ersten Blick einfach zu bewerkstelligen erscheint, wird bei Unternehmerehen weitaus komplizierter. Denn bei Selbstständigen sind auch der Wert des Unternehmens, eines Gesellschaftsanteils oder einer Beteiligung zu berücksichtigen. Und diese Parameter konkret in Geld zu beziffern ist schwierig und erfordert häufig den Einsatz eines Sachverständigen! Letzten Endes muss das Unternehmen häufig sogar liquidiert werden, um den Ex-Partner auszubezahlen.

2. Unternehmerehe und Gütertrennung – eine attraktive Lösung?

Glücklicherweise überlässt der Gesetzgeber den Ehegatten einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, was die Anpassung der Zugewinngemeinschaft an die individuellen Bedürfnisse des Paares anbelangt. Um einen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutz des Unternehmens und den Ausgleichsansprüchen des Ehepartners im Scheidungsfall zu gewährleisten, können über die Aufteilung des ehelichen Vermögens vorsorglich Vereinbarungen getroffen werden.

Um das Unternehmen, die Praxis oder Kanzlei gänzlich aus dem Scheidungsfall herauszuhalten, kann sich beispielsweise die Gütertrennung anbieten. Denn hierbei werden nach dem Ende der Ehe keine Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten fällig. Das gelingt, indem bereits während der Ehe die Vermögensmassen der beiden Seiten voneinander getrennt bleiben. Umständliche Bewertungsverfahren zu Unternehmenswerten oder Beteiligungen erübrigen sich dann! Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit einer strikten Gütertrennung immer auch ein gänzlicher Verzicht auf Kompensations- und Ausgleichsregelungen einhergeht! Gerade mit Blick auf einen unvorhergesehenen Todesfall eines Ehegatten, ist eine strikte Gütertrennung nur selten gewünscht!

3. Unternehmerehe und modifizierte Zugewinngemeinschaft – die goldene Mitte?

Interessengerecht ist häufig ein Mittelweg. Denn zwischen strikter Gütertrennung und der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft liegt ein Gestaltungsbereich mit vielfältigen Möglichkeiten. Die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt es beispielsweise zu, das unternehmerische Vermögen, das in einer Firma, Kanzlei oder Praxis steckt, aus dem Ehevermögen herauszunehmen. Das bedeutet, dass das Unternehmen beim Vergleich des Anfangs- und Endvermögens gänzlich außer Betracht und von der Scheidungsspirale verschont bleibt.

Vereinbarungen dieser Art werden in einem Ehevertrag festgehalten. Bei der Gelegenheit können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum Ehegattenunterhalt getroffen werden, um das wirtschaftliche Gleichgewicht unter den Ehegatten beizubehalten. Grenze des Zulässigen ist die Sittenwidrigkeit. Ein Ehevertrag, der beispielsweise einen fast vollständigen Verzicht der Ehefrau auf ihre gesetzlich zustehenden Ansprüche beinhaltet, ohne dass dem Ausgleichsleistungen des Ehemannes gegenüberstehen, ist sittenwidrig und damit unwirksam!

4. Fazit – bei Unternehmerehe dringend Vorsorge treffen!

Das Thema Unternehmerehe und Unternehmerscheidung ist komplex. Insbesondere dann, wenn die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, stellen sich komplizierte Fragen, wie mit dem betrieblichen Vermögen umgegangen werden muss.

Als Anwaltskanzlei im Familienrecht in Köln empfehlen wir Ihnen daher, dringend Vorsorge zu treffen. Nehmen Sie daher jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie mit Fragen des ehelichen Güterrechts oder der Scheidung konfrontiert sind!


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