unverbindlicher Liefertermin PKW - Rücktritt? BAFA Prämie in Gefahr?

  • 1 Minuten Lesezeit

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,


im Hinblick auf die Unsicherheit hinsichtlich der Dauer der noch zu erwartenden BAFA Prämien auf Hybrid Fahrzeuge stellt sich im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit nunmehr gehäuft die Frage:


"was tun, wenn das bestellte Fahrzeug ( Kauf/Finanzierung/Leasing) nicht rechtzeitig im Rahmen der unverbindlichen Lieferzeit verfügbar ist?"

Die aktuelle weltpolitische Situation in Kombination mit der Unsicherheit  hinsichtlich der Dauer der Förderpolitik von Hybridfahrzeugen bereitet zunehmend Sorgen:


"welche Möglichkeiten habe ich, wenn das bestellte Fahrzeug nicht rechtzeitig geliefert wird?"


Grundlegend ist ein Vertrag bindend, unter gewissen Umständen kann vom Vertrag zurückgetreten werden:


hier gilt es, neben der Prüfung des Vertrags und etwaiger einbezogener AGB nachfolgende Vorschriften, insbesondere der  Neuwagenverkaufsbedingungen zu beachten:


"Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist unverbindlich vereinbart worden, kann der Käufer nach Abschn. IV. Nr. 2 S. 1, 2 NWVB sechs Wochen nach Überschreiten der festgelegten Zeit den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Begehrt der Käufer Rücktritt und bzw. oder Schadensersatz, hat er zuvor eine angemessene Nachfrist zu setzen."


Wichtig: Es gilt grundlegend im Einzelfall den Vertrag zu überprüfen, etwaige AGB müssen auf deren Inhalt/Wirksamkeit überprüft werden.


Bitte beachten Sie hierbei ein entsprechend rechtzeitiges Vorgehen, da dem Händler im Regelfall entsprechende Fristen gesetzt werden müssen! 






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Bauer

Beiträge zum Thema