Unwirksame fristlose Kündigung: Muss eine Abmahnung vor dem Laden eines Elektroautos erfolgen?

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Im Arbeitsrecht gibt es immer wieder wichtige Urteile, die die Rechte von Arbeitnehmern stärken. Ein solches Urteil fiel am Arbeitsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 5 Ca 138/22, welches die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung bestätigte. Dieser Fall zeigt, wie entscheidend eine korrekte Vorgehensweise bei Vertragsverletzungen im Arbeitsverhältnis ist.


Grundlagen der fristlosen Kündigung

Grundsätzlich ermöglicht § 626 Abs. 1 BGB einem Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Dies muss jedoch immer im Einzelfall geprüft und unter Berücksichtigung aller Umstände und Interessen der Vertragsparteien bewertet werden.


Der Fall: Stromdiebstahl als Kündigungsgrund

Im konkreten Fall am Arbeitsgericht Duisburg ging es um einen Arbeitnehmer, der sein Elektroauto unerlaubt auf Kosten des Arbeitgebers aufgeladen hatte. Obwohl dieser Vorfall an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könnte, wurde die Kündigung als unwirksam erklärt, weil der Arbeitnehmer vorher keine Abmahnung erhalten hatte. Es kam hier auf die konkreten Umstände, wie das bestehen einer Hausordnung und das Bestehen der Erlaubnis des Ladens von Kleingeräten, wie Handys etc., an.


Wichtigkeit einer Abmahnung

Eine Abmahnung dient als Warnfunktion und soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern, bevor drastischere Maßnahmen wie eine Kündigung ergriffen werden. Im vorliegenden Fall argumentierte das Gericht, dass eine Abmahnung notwendig gewesen wäre, da der Arbeitnehmer möglicherweise nicht verstehen konnte, dass sein Verhalten zur Kündigung führen würde. Dies besonders, da das Laden kleinerer Geräte wie Handys üblich oder zumindest geduldet war.


Entscheidende Argumente und Urteilsbegründung

Das Gericht legte dar, dass das Verhalten des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellte, aber die Interessenabwägung nicht zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Es wurde betont, dass der Arbeitnehmer das Recht auf eine vorherige Abmahnung hatte, um sein Verhalten korrigieren zu können. Die Kündigung war daher nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt, da eine mildere Reaktionsmöglichkeit, wie die Abmahnung, nicht genutzt wurde.


Fazit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Abmahnung als vorbereitende Maßnahme vor einer fristlosen Kündigung. Arbeitgeber sollten darauf achten, stets eine Abmahnung auszusprechen, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers potenziell korrigierbar ist. Arbeitnehmer hingegen erhalten durch solche Urteile einen gewissen Schutz und die Chance, ihr Verhalten anzupassen, bevor sie ihren Arbeitsplatz verlieren.


Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie im Arbeitsrecht die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt und faire Verfahrensweisen gefördert werden.


Es kommt wie immer auf den konkreten Einzelfall an.

Foto(s): DALL-E

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