Unwirksames Testament

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Ein Mann war im Alter von 79 Jahren verstorben und hatte ein Testament hinterlassen, in dem er zum Erben wortwörtlich die Person eingesetzt hatte, die „sich bis zu meinem Tod um mich kümmert". Dies war leider eine nichtige letztwillige Verfügung, da die vom Erblasser gewählte Formulierung so vage war, dass nicht bestimmt werden konnte, wer Erbe werden soll. Zum einen konnte die Frage nicht beantwortet werden, an welche Art von „kümmern" der Erblasser gedacht hatte. Er hatte nicht angegeben, ob er damit z. B. körperliche Pflege meint oder seelische Unterstützung oder gar die Erledigung finanzieller Angelegenheiten. Zum anderen war auch der Zeitraum nicht angegeben, der vor dem Tod liegen sollte. Da das Testament nichtig war, trat die gesetzliche Erbfolge ein.


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