Unwirksamkeit einer Mandantenschutzklausel

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Mandantenschutzklauseln werden oft in Arbeitsverträgen von Freiberuflern, insbesondere Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vereinbart. Scheidet ein angestellter Berufsträger aus, so lässt sich praktisch nicht verhindern, dass dieser Mandanten mitnimmt, die bislang vom ehemaligen Arbeitgeber betreut wurden. Da also das „Mitnehmen" von Mandanten nicht verhindert werden kann, werden Mandantenschutzklauseln vereinbart, nach denen der ehemalige angestellte Berufsträger die „mitgenommenen" Mandanten „bezahlen" muss - die „Bezahlung" richtet sich dann nach einem Prozentanteil des Honorars, dass mit den „mitgenommenen" Mandanten künftig erzielt wird.

Eine derartige Klausel hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 08.02.2013 (Aktenzeichen: 12 Sa 904/12) als unwirksam angesehen. Hierzu führt das LAG aus:

„1. Eine mit einem angestellten Rechtsanwalt formularmäßig vereinbarte Mandantenübernahmeklausel, nach welcher sich der angestellte Rechtsanwalt verpflichtet, „20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrags [vom vormaligen Arbeitgeber] betreut wurden, verdient, an [den vormaligen Arbeitgeber] abzuführen", ist unwirksam.

2. Diese Mandantenübernahmeklausel benachteiligt den angestellten Rechtsanwalt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil dieser stets 20 % der Nettohonorare abzuführen hätte, obwohl nicht sichergestellt ist, dass er selbst überhaupt mindestens in diesem Umfang an den Einnahmen aus dem Mandat beteiligt ist. Ferner folgt die unangemessene Benachteiligung daraus, dass der angestellte Rechtsanwalt dem Direktionsrecht seines neuen Arbeitgebers unterliegt und daher einen Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel nicht allein aus eigener Entscheidung vermeiden kann.

3. Unwirksam ist auch die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung, die in der Mandantenübernahmeklausel benannten späteren Einnahmen gegenüber dem vormaligen Arbeitgeber „pro Quartal durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen."

4. Dieser Auskunftsverpflichtung darf der beklagte Rechtsanwalt nicht nachkommen, weil er sonst gegen seine anwaltliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 BRAO verstoßen würde. Die Auskunftsverpflichtung ist nicht durch § 49b Abs. 4 BRAO gedeckt, da diese Vorschrift unmittelbar nur die Abtretung von Vergütungsforderungen zwischen Rechtsanwälten regelt und eine planwidrige Regelungslücke, welche eine Analogie ermöglichen würde, nicht vorliegt."

Im konkreten Fall hat sich der ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht  selbstständig gemacht, sondern war bei einem neuen Arbeitgeber wieder als Arbeitnehmer tätig. Die Honorare mit den „mitgenommenen" Mandanten wurden daher nicht unmittelbar durch den ehemaligen Arbeitnehmer, sondern durch dessen neuen Arbeitgeber erzielt. Dennoch sollte sich die Zahlung des „Mandantenübernahmeentgelts" an dem Honorar orientieren.

Mandantenschutzklauseln sind damit grundsätzlich unproblematisch (soweit sie in prozentualer Höhe und zeitlicher Bindung die rechtlichen Vorgaben einhalten, hierzu etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2002, Aktenzeichen 10 AZR 586/01), wenn der ausgeschiedenen Berufsträger sich selbstständig macht.

Soll auch der Fall berücksichtig werden, dass der ausgeschiedene Berufsträgeranderweitig als Angestellter tätig wird, so muss die Mandantenschutzklausel sehr aufwändig formuliert werden. In der Praxis wird die wirksame Vereinbarung von Mandantenschutzklauseln damit sicherlich erheblich erschwert.


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