Unzulässig erhobene Kosten durch Banken – Fachanwalt informiert

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In der jüngsten Vergangenheit haben sich zahlreiche Kunden über ihre Kreditinstitute beschwert, die unzulässige Sonderentgelte in Rechnung gestellt haben. Einige Gerichte haben bisher den Verbraucherschutz gestärkt, indem sie die Banken zur Rückzahlung der eingenommenen Gelder verurteilten.

Aufgaben aus eigenem Interesse – Bearbeitungsgebühren

Einige Kreditinstitute verlangen eine „Entschädigung“ für die Bearbeitung eines Darlehensvertrages, die allgemein als Kreditbearbeitungsgebühren bekannt sind. Bereits vor Beginn der Laufzeit sollte der Verbraucher die entstandenen Kosten begleichen, bis der BGH im Jahr 2014 die Rechtswidrigkeit solcher „Kostenfallen“ anerkannt hat (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Begründet wurde dies damit, dass Banken selbstständig für aufkommende Kosten und den Bearbeitungsaufwand verantwortlich seien und hierfür keine zusätzlichen Gebühren verlangen dürfen. Heutzutage werden anfallende „Bearbeitungsgebühren“ auch von den Banken umschrieben und z. B. „Individualbeiträge“ genannt, in einem Fall der kürzlich vom OLG Düsseldorf entschieden wurde (Az.: I-6 U 152/15).

In zwei Entscheidungen vom 25. Oktober 2016 erklärte der BGH die Kostenerhebung bei einer geduldeten Kontoüberziehung für unzulässig (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15). In den zwei Fällen stellten die beklagten Kreditinstitute seinen Kunden neben dem anfallenden Zins auch den „Bearbeitungsaufwand“, sog. pauschales Mindestentgelt, in Rechnung. Nach Ansicht des Gerichts sei es unzulässig das Mindestentgelt zu erheben und unabhängig von der Laufzeit des Dispositionskredits den Bearbeitungsaufwand vom Kunden erstattet zu verlangen. Auch bei niedrigen Überziehungsbeträgen benachteilige die Kostenerhebung den Kunden unverhältnismäßig.

Erfüllung gesetzlicher Pflichten

Am 8. November 2016 entschied der BGH erneut verbraucherfreundlich: Nach Auffassung des BGH seien auch „Darlehensgebühren“ der Bausparkassen unwirksam. Vorformulierte Bestimmungen benachteiligen die Kunden gemäß § 307 BGB unangemessen, da zu Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig wird. Die Gebühr diene vielmehr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der Bausparkasse. Daraus folgend weiche die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, da nach ständiger Rechtsprechung der Aufwand für Tätigkeiten nicht auf die Kunden abgewälzt werden darf, wenn die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich dazu verpflichtet ist bzw. den Aufwand im eigenen Interesse erbringt. Damit ist die Darlehensgebühr eine einmalige und laufzeitunabhängige Gebühr.

Keine Strafgelder

Die Kreditinstitute dürfen auch nach Auffassung des BGH für die Kontopfändung, sowie die monatliche Überprüfung keine Entgelte verlangen. Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet die Pfändungen zu bearbeiten. Die betroffenen Kunden müssen weder die Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots begleichen (Az.: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99).

Schadensersatz bei der Einlösung von verweigerten Lastschriften, Daueraufträgen und Überweisungen

Wenn die Bank einem Kunden aufgrund eines nicht ausreichend gedeckten Kontos die Einlösung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen verweigert, dürfen die der Bank anfallenden Kosten nicht erhoben werden. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Benachrichtigung des Kunden entstanden sind. Es handelt sich nach Auffassung der Gerichte lediglich um eine Pflicht zur Schadensminderung der Bank, sodass keine Gebühren in Rechnung gestellt werden dürfen. Vermehrt haben Banken rechtswidrig Gebühren verlangt, die sie auch „Schadensersatz“ nannten. Den Gerichten zufolge ist eine Kostenerhebung dieser Art unzulässig (Az.: XI ZR 154/04 und XI ZR 197/00).

Möglichkeiten für Betroffene

Kreditnehmer, die „Sonderleistungen“ erbringen müssen oder bereits erbracht haben, sollten anwaltlichen Rat einholen, um die Rechtmäßigkeit solcher anfallenden Gebühren zu überprüfen. Betroffene sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen.

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