Unzulässige Klausel in Vertragsbedingungen: Beendigung bzw. Umschuldung von Darlehensverträgen

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Die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossenen Darlehensverträge können auch heute noch bei fehlerhaften Widerrufsinformationen oder unzulässigen Klauseln in Vertragsbedingungen wirksam widerrufen werden. Auch bereits widerrufene Altverträge zwischen 2002 und 2010 könnten noch erfolgreich abgewickelt werden:

Das Landgericht Düsseldorf entschied am 15. Dezember 2017 über eine unwirksame Vertragsklausel im Rahmen der Fristberechnung in Darlehensverträgen (Az.: 10 O 143/17). Der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge könnten vor allem Kunden der Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken, die zwischen Sommer 2010 und 2014 Darlehensverträge abgeschlossen haben, von den unzulässig verwendeten Klauseln in ihren Darlehensverträgen betroffen sein.

In dem vom LG Düsseldorf zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach einem von der Klägerin erklärten Widerruf. Die Beklagte und die Klägerin schlossen im Jahr 2010 einen Darlehensvertrag ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation und beigeheftete „Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen“.

In den Allgemeinen Bedingungen war u. a. auch die Abbedingung des § 193 BGB enthalten. § 193 BGB regelt die Berechnung der Frist, soweit das Fristende auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt. Grundsätzlich tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag als Fristende an die Stelle. Durch das Abbedingen der Regelung des § 193 BGB konnte die Fälligkeit einer Rate entgegen des § 193 BGB auch an einen Feiertag, Sonntag oder Sonnabend eintreten.

Mit Schreiben aus dem Jahr 2016 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung dazu auf, ihr mitzuteilen, welche Nutzungen die Beklagte aus den Annuitätenzahlungen gezogen habe und erklärte die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche. 

Mit anwaltlichen Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Anerkennung des Widerrufs auf und leistete die vertraglich vereinbarten (Zins-) Raten unter dem Vorbehalt ihrer Rechte. Nach Auffassung der Beklagten sei der Widerruf jedoch verfristet, da die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde.

Nach Auffassung des LG Düsseldorf habe die Beklagte jedoch nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine solche Regelung nicht bestand. Der Beginn der Widerrufsfrist und die ordnungsgemäße Belehrung setzen voraus, dass der Verbraucher alle erforderlichen Pflichtangaben erhält. Neben vertraglichen Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs mussten auch ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.

Diesen Anforderungen entspreche die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation jedoch nicht, da die im Vertrag enthaltenen Fristangaben nicht ordnungsgemäß seien. Die angegebenen Fristen seien dem LG Düsseldorf zufolge zwar zutreffend dargestellt, jedoch seien diese in Hinblick auf die Abbedingung des § 193 BGB unzutreffend. Modalitäten zur Fristberechnung seien als Angabe nicht erforderlich. Sollte der Darlehensgeber dennoch hierzu Angaben machen, müssten diese die Rechtslage zutreffend wiedergeben, was vorliegend nicht der Fall war. Die Abbedingung des § 193 BGB führe zu einer unzulässigen Verkürzung der sowohl 14-tägigen Widerrufsfrist als auch 30-tägigen Rückgewährfrist. 

Für eine fristgerechte Leistung müsste der Kunde bereits am Werktag vor Fälligkeitseintritt leisten. Dies schränke nach Auffassung des LG Düsseldorf somit auch das Widerrufsrecht zum Nachteil des Verbrauchers ein.

Die Verwendung der unwirksamen Klausel führe dazu, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begann und somit noch wirksam widerrufen werden konnte.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Düsseldorf ist deshalb so interessant, weil erstmals eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen verwendete Klausel in Diskussion steht und nicht die Widerrufsinformation selbst.

Rechtliche Möglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Haben Sie Ihren zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag bereits selbst widerrufen und eine zurückweisende Antwort Ihrer Bank erhalten, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken den Widerruf eines Darlehensvertrags oft nicht ohne weiteres.

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