Unzureichende Pflichtangaben im Darlehensvertrag berechtigen zum Widerruf

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Worum geht es?

In dem Fall, den das OLG FaM entschieden hatte, hatte der Verbraucher drei Darlehensverträge abgeschlossen. Die beiden ersten Darlehensverträge wurden im Jahr 2008 abgeschlossen, der dritte Darlehensvertrag wurde im Jahr 2010 abgeschlossen. Für den letzteren Darlehensvertrag galten daher reduzierte Mitteilungspflichten bei den Pflichtangaben, gemäß § 503 BGB in der vom 11. 06.2010 – 20.03.2016 geltenden Fassung. 

Nach diesen reduzierten Mitteilungspflichten war die Angabe zu der von dem Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und zu den einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages keine Pflichtangaben mehr. Der Darlehensgeber hat diese Angaben trotzdem in der exemplarischen Aufzählung in die Pflichtangaben aufgenommen. 

Wie entschied das Gericht?

Auch wenn der BGH entschieden hat, dass die Bank als Darlehensgeber und der Verbraucher als Darlehensgeber mehr Pflichtangaben vereinbaren können, als es das Gesetz vorschreibt und dieses eine Vertragsänderung darstellt, schloss sich das OLG FaM dieser Auffassung nicht an. Die Widerruflichkeit des Darlehensvertrages wurde jedoch insbesondere darauf gestützt, dass sich Angaben zu den einzuhaltenden Kündigungsverfahren nicht im Darlehensvertrag selbst finden, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Dieses ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch muss im Verbraucherkreditvertrag selbst sichergestellt sein, dass der Ort in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Kündigungsverfahren beschreiben, genau bezeichnet sein muss, damit der Verbraucher erkennen kann, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Pflichtangaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind. 

Dieses war vorliegend nicht der Fall. Der Darlehensnehmer konnte nicht erkennen, an welcher Stelle, sich die Vorschriften befinden, daher galt die Belehrung als nicht ordnungsgemäß erteilt. Der Darlehensnehmer konnte nicht erkennen, wie er als Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Darüber hinaus fehlte ein Hinweis darauf, wie befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können. 

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Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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