OLG Düsseldorf: Widerruf der Autofinanzierung wegen fehlender Pflichtangaben

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Fehlerhafte Pflichtangaben oder fehlerhafte Informationen zu den Widerrufsmöglichkeiten eines Kreditvertrags ebnen den Weg für den Widerrufsjoker. Der Widerrufsjoker kann auch bei Autokrediten genutzt werden und eröffnet eine interessante Möglichkeit, aus dem Kreditvertrag, aber auch aus dem Kaufvertrag auszusteigen.

Voraussetzung für den Widerruf einer Autofinanzierung ist, dass die Bank fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Dies führt dann dazu, dass die in der Regel 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann. Es gilt das sog. „ewige Widerrufsrecht“. Dass Fehler in den Pflichtangaben den Widerruf auch noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags ermöglichen, betätigte nun auch das OLG Düsseldorf. In dem Fall hatte die Bank in dem Darlehensvertrag keine Angaben zu ihrer Aufsichtsbehörde gemacht. Diese Angabe sei jedoch eine Pflichtinformation für den Verbraucher. Deswegen könne der Widerruf auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags wirksam ausgeführt werden, stellte das OLG Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2019 fest (Az.: 16 U 102/18).

Voraussetzung für den Widerruf einer Autofinanzierung ist lediglich, dass der Bank fehlerhafte Angaben unterlaufen sind. „Solche Fehler lassen sich in den Kreditverträgen zahlreicher Banken finden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch den erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Auto an die Bank und erhält seine schon geleisteten Raten zurück. Das macht den Widerruf angesichts des Abgasskandals, Wertverlust der Fahrzeuge und drohenden Fahrverboten für Dieselfahrer besonders interessant. Vom Widerruf können aber auch die Käufer von Benzinern profitieren. „Umstritten ist, ob die Bank für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung einbehalten kann. Zumindest bei Kreditverträgen, die nach dem 12. Juni 2014 geschlossen wurden, ist dies fraglich und nach einer Gesetzesänderung könnte der Anspruch der Bank auf einen Wertersatz entfallen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Mehr Informationen auf der Kanzleiwebsite.



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