Update im Dezember 2016 zur Magellan-Maritime-Services-GmbH-Insolvenz

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Seit der Gläubigerversammlung vom 18.10.2016 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magellan Maritime Services GmbH sind zwei Monate vergangen und die besorgten Anleger fragen sich weiterhin, ob und wann sie jetzt in der Insolvenz des Anbieters jemals ihre Einzahlungen und die versprochenen Renditen erhalten werden. Wie bekannt verkaufte das Unternehmen Magellan Maritime Services GmbH jahrelang hochpreisige Schiffscontainer als Neuware mit der Zusage an Kapitalanleger, man könne parallel im Paket einen Verwaltungsvertrag über die Vermietung der gekauften Container abschließen. Die Vermietung würde eine sichere Rendite erbringen, die jeweils auch konkret im Angebot beziffert war, und am Ende der mehrjährigen Vermietungslaufzeit werde die Magellan Maritime Services GmbH sodann zu einem unbekannten Restwert die Container als gebrauchte „Container mittlerer Art und Güte“ zurücknehmen. Viele Anleger glaubten nach den Versprechungen der Magellan Maritime Services GmbH und den Aussagen ihrer Finanzberater an ein sicheres Geschäft, weil sie nicht informiert worden sind, dass der geschäftliche Erfolg des Systems von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst war und massive Verlustrisiken von Anfang an für ihr gesamtes Einzahlungskapital und erhebliche Unsicherheiten für die versprochenen Mietausschüttungen bestanden.

Rundschreiben vom Insolvenzverwalter vom 30. November 2016

Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt hat nun mit einem neuen Rundschreiben vom 30. November 2016 an die Kapitalanleger den aktuellen Stand berichtet. Zusammengefasst werden zunächst die Ergebnisse und Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung vom 18.10.2016, über welche wir hier bei Anwalt.de bereits berichtet haben. Danach wurde der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt in seinem Amt bestätigt und es wurde die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beschlossen mit der Maßgabe, dass der Insolvenzverwalter „weiterhin für den Einzug der Mietzahlungen durch die Reedereien sorgen“ solle und „alle sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen umsetzen“ solle. Weiterhin war beschlossen worden, dass sich der Insolvenzverwalter um „die Fortsetzung des Investorenprozesses durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG“ kümmern solle, mit dem Ziel, „belastbare Kaufangebote für das Gesamtportfolio zu erhalten“.

Weiterhin divergierende Rechtsmeinungen zur Eigentumslage an den Containern

Zur bereits in der Gläubigerversammlung hochstreitigen Frage, ob die Anleger, welche Kaufpreise für die von ihnen erworbenen Container bezahlt haben, überhaupt dinglich Eigentümer der Container geworden sind und ihnen damit ein Aussonderungsrecht ihrer Container aus der Insolvenzmasse heraus für die Eigenverwertung ihrer Container zustehen würde, gibt der Insolvenzverwalter im Rundschreiben vom 30.11.2016 dahingehend den Beschluss der Gläubigerversammlung korrekt wieder, indem er berichtet, dass die Frage, ob ein weiteres Gutachten zur Eigentumsrechtsfrage neben dem bereits vorhandenen Rechtsgutachten einer Großkanzlei eingeholt werden soll, nun später vom Gläubigerausschuss entschieden werden solle. Das ganze Thema der Eigentumslage an den Containern war in der Gläubigerversammlung am 18.10.2016 dahingehend streitig diskutiert worden, dass die Rechtsansichten sehr divergierend seien, noch dazu, wenn man die Tatsache berücksichtigen würde, dass die von den Anlegern bei der Magellan Maritime Services GmbH schuldrechtlich mit deutschen Kaufverträgen gekauften Container in China produziert wurden und direkt an ostasiatische Reedereien für die Vermietung ausgeliefert wurden. Dies habe zur Folge, dass neben den Unsicherheiten im deutschen Recht im Bereich der schuldrechtlichen und der dinglichen Übereignung auch andere Ergebnisse vorliegen könnten, wenn man das internationale Privatrecht und das ausländisches Vertrags- und Sachenrecht als möglicherweise zusätzlich einschlägige Rechtssysteme einbeziehen würde. Geäußerte Ansichten waren dabei überwiegend in der Gläubigerversammlung, dass erst eine BGH-Entscheidung hier langfristig eine rechtsverbindliche Klarheit schaffen könne. Weitere Rechtsgutachten könnten naturgemäß nur weitere Einzelmeinungen sein, welche keine Rechtsauswirkung entfalten würden. Weiter schreibt der Insolvenzverwalter in seinem Rundschreiben vom 30.11.2016, dass die Entscheidung über die Frage, ob ein „Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Geschäftsmodells eingeholt werden soll“, ebenfalls dem Gläubigerausschuss vorbehalten sein wird. Im Rahmen eines solchen Gutachtens würden u. a. Fragen wie die Seriosität des Kapitalanlagesystems der Magellan Maritime Services GmbH sowie die Abklärung beziehungsweise der Ausschluss von Straftaten wie beispielsweise Anlegerbetrug oder das Thema Schneeballsystem eine Rolle spielen.

Weitgehend störungsfreier Geschäftsbetrieb und Mietzinszahlungen von den Reedereien

Im Rundschreiben vom 30.11.2016 führt der Insolvenzverwalter sodann zum aktuellen Stand aus, dass der Geschäftsbetrieb mit der Vermietung der Container momentan „weitgehend störungsfrei“ verlaufe und die Reedereien, an welche die Anlegercontainer derzeit vermietet sind, „bis auf wenige Ausnahmen pünktlich den für die Container geschuldeten Mietzins zahlen“ würden. Die Mieten würden „von der übrigen Insolvenzmasse separiert auf einem gesonderten Anderkonto vereinnahmt.“ Diese Maßnahme ist sehr begrüßenswert, da es sich ja nachdem, welcher Rechtsansicht man folgt, um wirtschaftlich und/oder rechtlich den Anlegern zustehende Mieteinnahmen handeln dürfte, dies jeweils anteilig auf ihre Container und ihre Verwaltungsverträge mit Vermietung individuell-konkret bezogen.

Erste Gläubigerausschuss-Sitzung am 1.11.2016

Wie der Insolvenzverwalter sodann weiter berichtet, hat am 1.11.2016 der mit 7 Mitgliedern auf der Gläubigerversammlung am 18.10.2016 gewählte Gläubigerausschuss, der die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters als Aufgabe hat, eine erste Sitzung durchgeführt. Zum Inhalt und den Ergebnissen wurde nichts mitgeteilt, eine nächste Sitzung soll Ende des Jahres stattfinden.

Versendung der Tabellenauszüge vom Insolvenzgericht

Die Versendung der Tabellenauszüge an die Anleger durch das Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 67c IN 237/16 mit den vorläufigen Prüfungsergebnissen, aus welchen sein wird, ob und welche Forderungen anerkannt werden, findet nun statt. Für die Prüfung der Frage, ob angemeldete Aussonderungsrechte und Forderungen zur Tabelle korrekt beachtet und vermerkt sind, empfiehlt es sich, anwaltlichen Expertenrat einzuholen, um bei unrichtigen Prüfungsergebnissen sofort rechtlich tätig werden zu können.

Schon jetzt sind hohe Verluste absehbar, sodass Anleger ihre Rechtsaussichten prüfen lassen sollten

Nach der Einschätzung von Fachleuten ist schon jetzt erkennbar, dass selbst bei einem erfolgreichen Investorenprozess mit Verkauf der Container nebst Mietverträgen bei den Anlegern ein Schaden verbleiben wird, da die Container zu Kaufpreisen an die Anleger veräußert wurden, die weit oberhalb des heutigen Verkehrswertes lagen. So führte KPMG Deutschland in der Gläubigerversammlung am 18.10.2016 aus, dass ein 40 Fuß-Container im Jahr 2012 zu einem Verkaufspreis von rund US-Dollar 4.040,00 veräußert wurde, welcher heute im Jahr 2016 nur noch einen Neukaufpreis von durchschnittlich US-Dollar 2.258,00 haben würde. Nimmt man hinzu, dass die im Jahr 2012 und später von Anlegern neu erworbenen Container heutzutage eine massive Entwertung durch den Gebrauch, den Verschleiß und eine etwaige Beschädigung haben, kann man sich vorstellen, dass die anteilig erzielbaren Containerkauferlöse für die Anleger, wenn sie nicht ohnehin in die Insolvenzmasse geraten, was zu prüfen sein wird, gegenüber den ursprünglichen Kaufpreiszahlungen der Anleger an die Magellan Maritime Services GmbH nun niedrig ausfallen werden. Anleger sollte daher durch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzleien anwaltlich prüfen lassen, ob und welche Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens und der Magellan Maritime Services GmbH in ihrem konkreten Fall realisierbar sind.

Kanzlei Dr. Gäbhard – Wer wir sind und wofür wir stehen

Unsere Fachanwaltskanzlei Dr. Gäbhard für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht wurde im Jahr 1990 gegründet. Seit über 25 Jahren setzen wir uns bundesweit im Anlegerschutz sehr erfolgreich ein. Wir prüfen die Rechte unserer Mandantinnen und Mandanten sorgfältig und beraten zu den außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten, um das verlorene Geld zurückzuholen und Nebenforderungen wie entgangenen Gewinn, Schadensersatz etc. durchzusetzen. Ob Sie gegen Ihren damaligen Finanzberater beim Abschluss der Magellan-Investition wegen Falschberatung vorgehen können prüfen wir ebenso wie die Verantwortung sonstiger Auskunftgeber und Verantwortlicher beim Abschluss der Kapitalanlage. Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail, wir freuen uns auf Ihre unverbindliche und kostenfreie Kontaktaufnahme!



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