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Urenkeln steht bei einer Schenkung lediglich ein Freibetrag von 100.000 € zu

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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Beschluss vom 22.07.2020, Aktenzeichen: II B 39/20 (AdV), in einem Eilverfahren entschieden, dass Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zusteht, wenn Eltern und Großeltern nicht vorverstorben sind. 

Im vorliegenden Fall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. An dieser Immobilie erhielt ihre Tochter, also die Großmutter der Urenkel, ein Nießbrauchrecht. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt machten die beiden Urenkel jeweils Freibeträge in Höhe von 200.000 € geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht billigten den Beiden lediglich Freibeträge in Höhe von 100.000 €.

Zu Recht wie nun der Bundesfinanzhof entschied. Nach Ansicht der Richter unterscheide das Gesetz eindeutig zwischen Kindern und Abkömmlingen. Unter dem Begriff Kinder seien daher ausschließlich Kinder zu subsumieren und nicht sonstige Abkömmling. Daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. 

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziere die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Zwar gehörten alle Abkömmlinge in gerade Linie zu der günstigsten Steuerklasse I, jedoch seien gestaffelte Freibeträge anzuwenden. Kinder hätten daher Anspruch auf einen Freibetrag von 400.000 €. Gleiches gelte auch für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst seien Kinder der Kinder ein Freibetrag in Höhe von 200.000 € zuzubilligen. Für alle sonstigen Personen der Steuerklasse I, zu denen auch entfernte Abkömmlinge zählten, gelte eine Freibetrag in Höhe von lediglich 100.000 €.



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