Urheberrecht: Abmahnung der Kanzlei Hämmerling-Legal für die Barmeister24 GmbH wegen Foto-Nutzung

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Hämmerling-Legal (RA Lars Hämmerling) vor, dieses Mal für die Barmeister24 GmbH und mit dem Vorwurf der Verletzung von Urheberrechten wegen Nutzung eines Lichtbildes. Über solche Abmahnungen haben wir bereits vor einem Jahr, im Januar 2023, berichtet, vgl. https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-barmeister24-gmbh-durch-rechtsanwalt-haemmerling-erhalten-207717.html.

Vorab: Sollten Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten haben, melden Sie sich gerne bei uns. Der Anruf ist kostenlos, Ihr Ansprechpartner ist ein versierter Rechtsanwalt |Fachanwalt. Sie können sich gerne mit mir persönlich verbinden lassen. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kenne ich die Materie genau. Schreiben Sie gerne an info@wd-recht.de oder melden sich telefonisch unter 0251 / 208680-30.


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist vorliegend der Vorwurf, der Abgemahnte habe online ein Lichtbild genutzt, an welchem die Barmeister24 GmbH die Exklusivrechte inne zu haben behauptet. Genauer wird eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ohne Zustimmung der Barmeister24 GmbH behauptet und gerügt. Weiter wird moniert, dass das Bild ohne Bildquellennachweis verwendet wurde.

Rechtsanwalt Hämmerling fordert für die Barmeister24 GmbH

  • die Beseitigung bzw. komplette Entfernung des abgemahnten Lichtbildes;
  • es künftig zu unterlassen, das Lichtbild unbefugt zu nutzen und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben;
  • Auskunft zu erteilen über Herkunft, Umfang und Dauer der Nutzung(en);
  • Zahlung eines  Schadenersatzes, welcher auf Grundlage der MFM-Tabelle berechnet wird und zusammen mit einem Verletzerzuschlag von 100% gefordert wird;
  • Ersatz der Anwaltskosten.


Tipp: Wie sollten Sie sich nach Erhalt einer solchen urheberrechtlichen Abmahnung verhalten?

Selbstverständlich sollten Sie die meist kurzen Fristen beachten und keinesfalls ignorieren, um nicht ggf. unwillentlich gerichtlichen Weiterungen zu riskieren.

Sie sollten allerdings auch nicht vorschnell handeln. Eine einmal erteilte Auskunft oder ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen sind nicht mehr oder kaum noch zurückzunehmen.

Zunächst sollte ein im Urheberrecht versierter Anwalt, bestenfalls ein Fachanwalt für Urheberrecht, die Berechtigung der Forderung prüfen. Angesichts der oft sehr hohen Zahlungsforderungen und insbesondere auch der mind. 30jährigen strafbewehrten Bindung bei Abgabe eines Unterlassungsversprechens gehört eine solche Angelegenheit nicht in die Hände von Laien.

Der Rechtsvertreter kann die Rechtsmäßigkeit der Forderungen prüfen, die Alternativen aufzeigen und unter Beachtung der Wünsche des Mandanten die Verteidigung planen.

Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, was nicht alternativlos ist, wird der Abgemahnte zunächst über die Reichweite der strafbewehrten Bindung aufgeklärt. Eine solche Abgabe wird gut vorbereitet, um das Risiko einer Vertragsstrafe (und ggf. weiteren Abmahnung) so weit wie möglich zu verringern. Sodann wird eine inhaltlich so weit wie möglich beschränkte Unterlassungserklärung gefertigt und nach Besprechung und Freigabe abgegeben.

Die Zahlungsforderungen sind üblicherweise Gegenstand von Verhandlungen. Der Schadenersatz wird nach sog. „Lizenzanalogie“ berechnet. Das bedeutet, es wird gefragt, was zwei vernünftige Parteien für die vorgeworfene Nutzung miteinander als Lizenzgebühr vereinbart hätten, hätte der (behauptete) Verletzer sich rechtmäßig verhalten. Je nach Sachverhalt können solche Verhandlungen natürlich zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen, so dass hier eine allgemeine Angabe nicht möglich ist (Tatfrage).


Dr. Wallscheid & Drouven: Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Rechtsanwälte haben eine große Erfahrung mit urheberrechtlichen Streitigkeiten. Ich selbst bin unter anderem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sie können sich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch mit Ihrer urheberrechtlichen Abmahnung/Klage/Verfügung/Fragestellung gerne an mich und uns wenden unter Tel: 0251 / 208680-30 ,via eMail an info@wd-recht.de oder über unser Kontaktformular.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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