Urheberrecht: Abmahnung der Kanzlei Weber Hoß für die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH

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Uns liegt ein weiteres Schreiben der Rechtsanwälte Weber Hoß aus Duisburg vor. Dem Adressaten wird auch hier das unerlaubte Verwenden eines Lichtbildes im Internet vorgeworfen, dieses Mal sollen Rechte der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH durch die Nutzung verletzt worden sein.

Rechtsverletzung durch Lichtbildnutzung

Anders als andere Medien unterfallen Lichtbilder in Deutschland immer einem Schutz nach dem Urhebergesetz (UrhG). Als Werk mit der erforderlichen Schöpfungshöhe sind Lichtbilder gem. § 2 Abs. 1Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt, als einfache Ablichtung kommt ihnen anders als in den meisten anderen Ländern (Leistungs-) Schutz nach § 72 UrhG zu. Als Faustformel gilt hier daher: Die Nutzung/Verwendung eines Fotos, das man nicht selbst gefertigt hat, stellt grundsätzlich eine Rechtsverletzung dar. Weitergehende Haftungsmöglichkeiten im Internet (durch bspw. Verlinkung) und die Fragen, die sich hierzu stellen, sollen an dieser Stelle zunächst unberücksichtigt bleiben, zumal sie mit der hier besprochenen Abmahnung der Kanzlei Weber Hoß nichts zu tun haben.

Vorsicht bei kostenlosen Angeboten

Ein häufiger Grund für Abmahnungen sind Plattformen, die grundsätzlich eine freie Nutzung ihrer Fotos erlauben, allerdings nur unter den ebenfalls aufgeführten Nutzungsbedingungen (pixelio.de, fotolia.de, chromorange-photostock …). Ebenso wie bei üblichen AGB werden diese Nutzungsbedingungen offenbar nicht häufig gelesen, was dazu führt, dass die Bedingungen für eine Nutzung des Fotos nicht eingehalten werden. Damit handelt es sich aber grundsätzlich um eine unberechtigte Fotonutzung, die Abmahnungen auslösen kann. Für das schnelle „Copy-Paste“ im Vorbeigehen eigenen sich solche Internetauftritte daher nicht und werden erfahrungsgemäß von den Mandanten eher als Haftungsfallen wahrgenommen.  

Vorwurf der Kanzlei Weber Hoß

Auch hier stammt das abgemahnte Bild von der Internetplattform www.pixelio.de. Dem Adressaten wird vorgeworfen, das Bild zu Werbezwecken verwendet zu haben, dies sei unter Ziffer II. der Lizenzbedingungen von Pixelio aber explizit untersagt. Darüber hinaus habe der Adressat es versäumt, wie nach Ziffer IV der Lizenzbedingungen den Urheber des Bildes am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen (vgl. oben: Es kommt darauf an, genau zu prüfen, welche Bedingungen an die Nutzung gestellt werden und wie weit die Lizenz reicht, die einem „frei“ zur Verfügung gestellt wird).

Erfahrungsgemäß fordern die Anwälte in der Abmahnung zunächst keinen Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren und verlangen auch keinen (bezifferten) Schadensersatz zugunsten ihres Mandanten. So auch hier. Zunächst wird alleine Unterlassung und Auskunft verlangt.

Nachdem der Abgemahnte den Auskunftsanspruch erfüllt hat, wird dann allerdings basierend auf den Angaben der Schadensersatz berechnet und zusammen mit den Rechtsanwaltsgebühren eingefordert. Auch aus finanziellen Gründen empfiehlt sich daher kein überhastetes Vorgehen.

Möglichen Folgeproblemen vorbeugen

Ein weiteres Problem liegt in der sog. „Cache”-Problematik, welche nach abgegebenen Unterlassungsversprechen ohne entsprechende Kenntnisse dazu führen kann, dass unwissentlich Vertragsstrafen generiert werden, die dann im Rahmen einer zweiten Abmahnung eingefordert werden können. Auch diesbezüglich gilt es, das Unterlassungsversprechen nicht vorschnell abzugeben, sondern entsprechend vorzubereiten.

Der Inhalt des Versprechens sollte selbstverständlich ebenfalls sorgsam geprüft und ggf. modifiziert werden. Hier kommt es durchaus auch auf die Formulierung des Vertragstextes an.

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Erfahrung in Sachen Urheberrecht

Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren und in tausenden Angelegenheiten bundesweit Mandanten im Urheberrecht, das zu unseren Schwerpunkten gehört, wie auch mein Fachanwalt „Urheber- und Medienrecht“ zeigt.

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