Urheberrecht: Abmahnung Kanzlei Denecke Priess & Partner für die Propix GmbH

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Erneut liegt uns ein Schreiben der Kanzlei Denecke Priess & Partner aus Berlin vor, welche die Propix GmbH vertritt. Grund für das Schreiben ist der Vorwurf einer unerlaubten Verwendung zweier urheberrechtlich geschützter Bilder im gewerblichen Bereich im Internet.

Schutz von Lichtbildern

Bei Lichtbildern kommt es ausnahmsweise so gut wie nie auf die ansonsten üblicherweise zunächst zu stellenden Frage an, ob eine ausreichende Schöpfungshöhe gegeben ist und es sich damit um ein Werk iSd. § 2 UrhG handelt, an. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass einem Lichtbild zusätzlich jedenfalls ein Leistungsschutz nach § 72 UrhG zukommt, welcher sich fast vollständig mit dem Schutzumfang des Urheberrechts deckt (unterschiedlich ist bspw. Die Verjährung: Dort 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, hier 50 Jahre nach Veröffentlichung des einfachen Lichtbildes. Die Unterschiede wirken sich kaum aus.

Da angesichts des jedenfalls bestehenden Schutzes der Urheber/Lichtbilder bzw. – im Falle einer Lizenzierung – der Rechteinhaber bestimmen kann, was mit seinem Foto geschieht, ist eine Verletzung schon dann anzunehmen, wenn es ohne vorherige (bestenfalls schriftliche) Einwilligung des Berechtigten genutzt wird. Eine Nutzungserlaubnis hat im Streitfall der Nutzer nachzuweisen, so dass nur davon abgeraten werden kann, sich auch mündliche Zusagen zu verlassen.

Sollte eine Verletzungshandlung nach erfolgter Prüfung anzunehmen sein, bestehen allerdings Ansprüche des Rechteinhabers, insbesondere auf Beseitigung, Unterlassung, ggf. Auskunft, Schadenersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.

Dabei ist in hohem Maße Acht bei der Abgabe eines Unterlassungsversprechens zu geben. Zum einen sollte dieses inhaltlich modifiziert werden.

Zusatzproblem: Caches von Suchmaschinen

Zum anderen sollte vor Abgabe eines solchen Versprechens sichergestellt sein, dass keine Wiederholungshandlung mehr online ist, die zu einer erneuten Abmahnung samt einer Vertragsstrafeforderung – von meist mehreren tausend Euro – führen würde. Dabei muss bekannt sein, dass nicht nur der Verstoß selbst gelöscht zu sein hat, sondern auch sämtliche Spiegelungen des Verstoßes durch Drittanbieter (bspw. Google-Cache). Auch solche „Kopien“ des Verstoßes würden nach derzeitiger Rechtsprechung zu einer Vertragsstrafe führen, auch wenn der Abgemahnte und Unterlassungsschuldner den Dritten nicht beauftragt hätte oder überhaupt Kenntnis von solchen Möglichkeiten gehabt hätte.

Es ist daher gerade in diesem Bereich wichtig, keine übereilte Erklärung abzugeben, die sehr teure Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Dies auch deshalb, weil die Unterlassungserklärung nach der Kerntheorie des BGH nicht nur für das jeweils abgegebene Lichtbild gilt, sondern darüber hinaus auch alle kerngleichen (also wesensgleichen) Verstöße mit umfasst. Auch dies sollte zu einem achtsamen Umgang mit dieser Forderung führen, die aus Erfahrung von den Abgemahnten, die insbesondere auf die Zahlungsforderung gucken, gerne stiefmütterlich betrachtet wird.

Sie haben eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

Sie sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert. Der Rechtsbeistand sollte insbesondere auch über die Problematik bspw. des Google-Caches informiert sein.

Erfahrung in Sachen Urheberrecht: Die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.

Wir bieten:

Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung des Falles

Die Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung derselben sowie ggf. Fertigung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den Fall einer unberechtigten Forderung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung zu vermeiden und nicht weiter zu binden, als unbedingt erforderlich. Gleichzeitig gelingt es in vielen Fällen, die eingeforderten Kosten auch in Fällen berechtigter Abmahnungen deutlich zu reduzieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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