Urheberrecht: Abmahnung von RA Yussof Sarwari für die G&G Media GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Yussof Sarwari aus Hamburg für die G&G Media GmbH vor. Vorgeworfen wird dem Adressaten eine Urheberrechtsverletzung durch unbefugtes Herunterladen und Anbieten eines pornografischen Filmes auf einer Internettauschbörse (Filesharing).

Verlangt wird zum einen die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, welches unüblicherweise nicht im Entwurf beigefügt ist. Möglicherweise scheut der Kollege die möglichen Folgen des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. Hiernach hat der Abmahnende

„wenn (…) eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“

Wird hiergegen verstoßen, macht dieser Verstoß die Abmahnung unwirksam.

Ein beigefügter Entwurf hat für die abmahnende Seite den Vorteil, dass der Verletzer genau das vor Augen geführt bekommt, was man inhaltlich für eine Erklärung erwartet und bestenfalls auch erhält. Über die Gründe, was hier dafür sprach, diese Möglichkeit ungenutzt zu lassen, kann natürlich nur spekuliert werden.  

Insbesondere mangels eines beigefügten Entwurfes ist das Erstellen einer ausreichenden aber nicht zu weit gefassten Unterlassungserklärung für den Fall, dass die Abmahnung berechtigt ist, Aufgabe des Sachbearbeiters.

Weiter wird dem Abgemahnten anhand einer Tabelle vorgerechnet, welche Kosten angefallen sein sollen und nun von ihm verlangt werden. Richtig wird hier zumindest von einem außergerichtlichen Unterlassungsstreitwert von 1000,00 EUR ausgegangen (§ 97a Abs. 3 UrhG n.F.), andere Positionen sind dagegen weit schwieriger nachzuvollziehen.

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