Urheberrecht: Bootleg – Abmahnung Iggy Pop durch Sasse & Partner

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Sasse & Partner mahnt für Iggy Pop den Verkauf tatsächlicher oder angeblicher Bootlegs über das Internet ab. Vorliegend handelt es sich um eine LP mit dem Namen „Murder City Nights“. Bei Bootlegs handelt es sich um unlizenzierte Tonaufnahmen. Damit würde es sich um Verstöße nach dem UrhG handeln.

Problematisch ist es erfahrungsgemäß immer wieder, dass nicht nur die Bootlegs selbst eine teils hervorragende Qualität haben, sodass auch eine genaue Betrachtung des Datenträgers oder des Covers zumindest dem Normalverbraucher keine Auffälligkeiten zeigt. Auch die Vertriebswege können hier teilweise keine Sicherheit schaffen. Es ist nämlich nicht so, dass Bootlegs grundsätzlich nur von Flohmärkten stammen (auch wenn dies sicherlich ebenfalls ein hervorragender Verbreitungsort ist). Ton- und Bild-Tonträger, die aus großen Kaufhäusern stammten (bspw. WOM World of Music oder Karstadt) wurden ebenso abgemahnt. Herkunft und zumindest scheinbare Echtheit werfen regelmäßig die Frage nach der Berechtigung der Abmahnung auf, die allerdings erst im gerichtlichen Verfahren geklärt werden würde.

Auch wenn daher praktisch jeder, ohne es zu wissen oder sich einen Vorwurf machen zu können, an einer Verbreitung von Bootlegs mitwirken könnte, schützt dies nicht vor Unterlassungs- und Freistellungsforderungen des Rechteinhabers, da diese Forderungen verschuldensunabhängig sind. Hier bringt es auch wenig, den Abgemahnten auf dessen Regressmöglichkeiten gegen Lieferanten oder Verkäufer zu verweisen. Oft handelt es sich um Stücke, die vor vielen Jahren erstanden worden waren. Teilweise ist die Herkunft nicht mehr erinnerlich, teilweise existieren keine Nachweise mehr (wie Rechnungen etc.), teils ist der Verkäufer insolvent oder man möchte es sich nicht mit dem Lieferanten verderben. Die Gründe dafür, dass die Kosten dort verbleiben, wo sie dem Rechtsempfinden nach nicht hingehören, sind vielfältig.

Selbstverständlich ist es immer möglich, den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich prüfen zu lassen. Aber auch hier wäre zuvor zu entscheiden, vor welchem Hintergrund man ein solches Verfahren in Kauf nehmen würde. Da die Unterlassungsforderung einen hohen Streitwert und damit ein hohes (Prozess-)Kostenrisiko mit sich bringen würde, entscheiden sich insbesondere Verbraucher, die nicht auf einen weiteren Vertrieb des einen Tonträgers angewiesen sind, vorsichtshalber dazu, ein modifiziertes Unterlassungsversprechen (ohne Schuldanerkenntnis) abgeben zu lassen.

Den geforderten Kosten dagegen wird meistens entgegengetreten. Ob hier ein wesentlich geringerer Vergleich angestrebt oder eine Zahlungsklage in Kauf genommen wird, ist unterschiedlich und hängt – wie meistens – von der Sachlage und den beteiligten Personen ab. Hier gibt es zudem oft auch noch einen Mittelweg, der teilweise von den Mandanten beschritten wird, der aber im Unterschied zum Vergleich oder einem Gerichtsurteil nicht zu einer sofortigen Beendigung der Angelegenheit führen würde.

Wie im Einzelnen vorgegangen werden sollte, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt vielmehr von dem konkreten Sachverhalt ab. Grundsätzlich abzuraten ist aber – wie so oft – davon, das beiliegende Unterlassungsversprechen ungeprüft und unverändert abzugeben.

Sofern Sie eine Beratung oder Vertretung benötigen, stehen wir Ihnen gerne – bundesweit a – zur Verfügung. Unsere Kanzlei beschäftigt sich im Schwerpunkt mit dem Urheberrecht, wie die entsprechende Fachanwaltschaft und tausende urheberrechtliche Mandate zeigen.

Für eine erste telefonische Einschätzung, die für Sie unverbindlich ist, stehen wir gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema