Urheberrecht: Klage der Klaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH

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Uns liegt eine Klage der Kanzlei Negele Zimmel Greuter aus Augsburg vor, die für die Klaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH aus Mülheim eingereicht worden ist.

Gegenstand der Forderung ist die Zahlung von 1.151,80 EUR als Aufwendungs- und Schadenersatz. Als Aufwendungsersatz berechnen die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter ihre außergerichtlichen Gebühren aus einem Streitwert von 10.000 EUR, was einem Betrag von 651,80 EUR entspricht. Der Schadenersatz für die vorgeworfene unberechtigte Nutzung wird mit 500,00 EUR taxiert.

Die Klägerin hatte den Beklagten zuvor anwaltlich abmahnen lassen. Vorgeworfen wurde die unberechtigte und gewerbliche Nutzung eines pornografischen Films via BitTorrent (bekannt als „Filesharing“-Abmahnung). Der Beklagte hatte zwar ohne Schuldanerkenntnis ein Unterlassungsversprechen abgegeben, jegliche Zahlung aber unter Hinweis auf seine Unschuld an der vorgeworfenen Verletzungshandlung zurückweisen lassen. Diese Zahlungsforderungen, über die zwischenzeitlich auch ein Mahnbescheid von der Klägerin beantragt worden war, welchem aber der Beklagte widersprochen hatte, verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage nun weiter.

Grund und Höhe solcher Forderungen sind selbstverständlich abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Ganz grundsätzlich sollten aber Abmahnungen bereits außergerichtlich ernst genommen werden. Mit einer urheberrechtlichen Abmahnung wird die Verletzung von Urheberrechten – und damit letztlich von Eigentumsrechten – gerügt. Die Abmahnung soll dabei der Verhinderung eines Klageverfahrens dienen und nach dem gesetzgeberischen Willen eine außergerichtliche Streitbeendigung ermöglichen. Ob und inwieweit eine solche frühe Beilegung angeraten ist, obliegt der Einschätzung des versierten Rechtsanwalts. Die uns immer wieder erreichenden Klagen zeigen zumindest, dass die abmahnende Seite ihre Forderungen durchaus vor Gericht bringt. Um im Fall eines Prozesses nicht schon von vornherein Nachteile zu haben, empfiehlt es sich, bereits außergerichtlich Wert auf eine vernünftige Verteidigung zu legen. Oft genug wurden uns von der Gegenseite Aussagen unserer Mandanten im Prozess vorgehalten, die diese zuvor abgegeben hatten, ohne um die Relevanz zu wissen. Auch das der Abmahnung beigefügte Unterlassungsversprechen, dies dürfte sich mittlerweile herum gesprochen haben, sollte nicht ohne Änderungen übernommen werden. Selbst wenn die Angelegenheit außergerichtlich beendet werden soll, ist angesichts der 30-jähigen strafbewehrten Bindung und der Frage nach der richtigen Höhe der Zahlungsforderungen eine kundige Vertretung zu empfehlen.

Erfahrung im Urheberrecht: Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte | Fachanwälte

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