Urlaub auf dem Balkon – was darf der Mieter, was sollte er lassen?

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Viele Mieter verbringen ihren Urlaub im Sommer in den eigenen vier Wänden. Bei schönem Wetter ist erste Wahl der Aufenthalt auf dem Balkon. Hier sollte man wissen, was erlaubt ist und was zu Streitigkeit mit seinen Mitmenschen oder dem Vermieter führen kann.

Grillen auf dem Balkon

Damit sind nicht die zierlichen kleinen Tierchen gemeint, die in der Abenddämmerung so herrlich zirpen. Vielmehr geht es um des Deutschen liebster Beschäftigung am Abend, wenn der Hunger die Regie übernimmt. Auf dem wohnungseigenen Balkon gibt es aber Einschränkungen. Sollte etwa im Mietvertrag ein gänzliches Grillverbot vermerkt sein, muss man sich ein anderes Plätzchen suchen. Das Verbot ist wirksam. Ist das Brutzeln erlaubt, gilt aber dennoch das allgemeine Verbot der Rücksichtnahme. Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarn nicht übermäßig mit Rauch und Qualm überzogen werden. Sogar Zigarettenrauch vom Mieterbalkon hat schon Nachbarschaftsstreitigkeiten ausgelöst. Selbst hier gilt ein Übermaßverbot.

Party auf dem Balkon

Für Partys oder bereits nächtliche Gespräche auf dem Balkon ist die Nachtruhe von 22 – 6 Uhr zu beachten. Derartige Aktivitäten sollten man in diesem Zeitraum nach drinnen verlegen und dabei Zimmerlautstärke einhalten.

Pflanzen, Wäschetrockner, Sichtschutz, Parabolantenne und andere Gerätschaften auf dem Balkon

Hält sich die Balkonbepflanzung in einem angemessenen Rahmen, so kann der grüne Daumen uneingeschränkt zur Entfaltung kommen. Das gilt insbesondere für ordnungsgemäß angebrachte Blumenkästen und Rankhilfen.

Auch gegen einen Sonnenschirm oder Sichtschutz in Standartgröße kann es keine begründeten Einwände geben. Gleiches gilt für eine dezente Möblierung.

Beim Vermieter nachfragen sollte man demgegenüber, wenn die Balkonplanung eine feste Markise oder einen fest installierten Sichtschutz vorsieht. Dies sind bauliche Veränderungen, die der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Auch bei der Installation einer Außensteckdose oder einer Parabolantenne ist der Vermieter „auf den Balkon“ bzw. „ins Boot zu holen“.

Wäsche auf dem Balkon

Es ist grundsätzlich erlaubt, auf seinem Balkon die Wäsche zu trocknen. Hierbei handelt es sich um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Balkons.

Müll/Abfall auf dem Balkon

Hier verhält es ganz anders als bei der Wäsche: Das Sammeln von Müll und Gerümpel muss die Hausgemeinschaft und der Vermieter nicht hinnehmen. So stört das nicht nur das äußere Erscheinungsbild, es hat auch schlechten Geruch und Ungeziefer zur Folge.

Haustiere auf dem Balkon

Ein generelles Verbot von Kleintieren in Wohnung und auf dem Balkon ist unwirksam. Grenze ist aber auch hier der Schutz der Nachbarn durch Geruch und Geräusche. Zudem darf die Mietsache in Ihrer Substanz keinen Schaden nehmen.

Was der Mieter sonst noch wissen muss

Instandsetzungsarbeiten sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Verschönerungsarbeiten kann der Mieter selbst vornehmen, sollte aber bei baulichen Maßnahmen wie Farbänderungen an Wänden oder Verlegung von Fliesen Rücksprache mit dem Vermieter halten.

Ich beantworte gerne alle weiteren Fragen rund um die Wohnungsmiete. Dabei stehe ich sowohl Vermietern wie auch Mietern zur Verfügung. Selbstverständlich berate ich auch zur Problemlösung um Gewerbemietverträge sowie zum Wohnungseigentum.

Sprechen Sich mich an, Ihre Dagmar Andree, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Oelmayer, Kulitz & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater in Ulm.


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