Urlaub ist vererbbar

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Bereits 2014 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Fall Bollacke, C-118/13). Mit seiner Entscheidung vom 06.11.2018 (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 und C-570/16) bestätigt der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung auch für den Fall, dass nationales Recht (wie in Deutschland) eine Vererbbarkeit nicht vorsieht.

Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können daher vom Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Dies gilt sowohl gegenüber öffentlichen als auch gegenüber privaten Arbeitgebern.

Wenn man sich vor Augen hält, dass Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs darin liegt, dem Arbeitnehmer Erholung und Entspannung zu verschaffen, werden sich insbesondere Arbeitgeber fragen, ob denn nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubszweck gar nicht mehr erreicht werden kann, quasi final weggefallen ist. Den Europäischen Gerichtshof ficht diese Argumentation bei seiner Entscheidung nicht an. Denn neben den unstreitig nicht mehr zu verwirklichenden Erholungseffekten (der EuGH erkennt dies an!), gibt es auch noch eine finanzielle Komponente. Diese ist rein vermögensrechtlicher Natur und kann dem Vermögen des Arbeitnehmers, auch durch seinen Tod, nicht mehr rückwirkend entzogen werden. Im Ergebnis daher Pech für die Arbeitgeber. Auch der Arbeitnehmer hat selbst nichts mehr davon, wohl aber seine Erben.


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