Urlaub mit Kind – Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich?

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Gerade zur Ferienzeit stellt sich häufig die Frage: Darf bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern eines Kindes ein Elternteil allein mit dem Kind in den Urlaub fahren, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen bzw. erhalten zu haben?

Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu unterscheiden, wer sorgeberechtigt ist (Alleinsorge oder gemeinsame Sorge) und wer die Betreuung für das Kind hat bzw. bei wem es lebt (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Sodann ist zu klären, wer mit dem Kind in den Urlaub möchte und welches Reiseziel angestrebt ist.

1. Urlaub des betreuenden Elternteils bei Alleinsorge

Dieser Elternteil kann aufgrund des ihm allein zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich allein entscheiden, wohin er mit dem Kind in den Urlaub reist. Er hat lediglich zu beachten, ob die Reisezeit mit dem Umgangsrecht des anderen Elternteils kollidiert. 

2. Urlaub des betreuenden Elternteils bei gemeinsamer Sorge

Der betreuende Elternteil bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils nur, wenn die Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis gem. § 1687 I 2 BGB gedeckt ist. Diese Befugnis betrifft Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Für Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, bedarf es des Einvernehmens beider Elternteile, § 1687 I 1 BGB. Fraglich ist nun, wann es sich bei einer Urlaubsreise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt und die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Im Umkehrschluss zur Definition der Angelegenheiten des täglichen Lebens in Satz 3 des § 1687 I BGB sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung solche, die nachhaltigen Einfluss auf das Kind und dessen Entwicklung haben. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine Verallgemeinerung ist schwer möglich. Die Vorteile der Reise sind gegen die Nachteile, z. B. Gefahren, abzuwägen. Dabei sind Reisewarnungen und die aktuelle Situation im Reiseland zu beachten. Aber auch der Bezug der Familie zu dem Reiseland ist zu berücksichtigen.

Ist kein Einvernehmen der Eltern zu erzielen, kann auf Antrag vom Familiengericht die Entscheidungsbefugnis für diese Angelegenheit einem Elternteil gem. § 1628 BGB übertragen werden.

3. Urlaub des nicht betreuenden Elternteils bei gemeinsamer Sorge

Der nicht betreuende Elternteil kann bei gemeinsamer Sorge während seiner Umgangszeit mit dem Kind grundsätzlich ebenso entscheiden, wie der betreuende Elternteil, es gelten die gleichen Kriterien, vgl. unter Punkt 2. Will der betreuende Elternteil Einwände dagegen erheben, muss er diese gerichtlich geltend machen. 

Will der nicht betreuende Elternteil zusätzlich zur ihm zustehenden Umgangszeit mit dem Kind eine Reise machen oder dauert diese länger als der Umgang, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht, wenn darüber keine Einigung zwischen den sorgeberechtigten Elternteilen erreicht werden kann.

4. Urlaub des nicht betreuenden Elternteils bei Alleinsorge des anderen

Es ist grundsätzlich anerkannt, dass durch das Umgangsrecht des nicht betreuenden und nicht sorgeberechtigten Elternteils das Aufenthaltsbestimmungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils eingeschränkt wird, da zur Ausübung des Umgangs auch die Bestimmung des Umgangsorts gehört. Die Grenze für die Entscheidung des Umgangsorts soll jedoch dort gezogen werden, wo auch der Elternteil mit gemeinsamer Sorge die Zustimmung des anderen Elternteils bräuchte oder eine gerichtliche Entscheidung gem. § 1628 BGB erforderlich wäre, vgl. unter Punkt 2. 

Fazit

Letztlich bleibt festzustellen, dass in allen Konstellationen das Kindeswohlprinzip und die Frage vorrangig zu berücksichtigen sind, ob das Urlaubsziel Gefahren für das Kind mit sich bringt. Auch der nicht betreuende und nicht sorgeberechtigte Elternteil bedarf folglich nur dann einer Erweiterung des geregelten Umgangs, wenn das Reiseziel auch bei bestehender gemeinsamen Sorge eine Entscheidung gem. § 1628 BGB durch das Familiengericht erforderlich machen würde, was wiederum im Einzelfall anhand der aktuellen Situation zu entscheiden ist.


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