Die neue Düsseldorfer Tabelle – diesmal meist zugunsten der Zahlungspflichtigen

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Die neue Düsseldorfer Tabelle mit den neuen Unterhaltsbeträgen gilt ab dem 01.01.2018 und vermutlich wieder für ein Jahr. Diese ist abrufbar über die Homepage des Oberlandesgericht Düsseldorf.

Zwar haben sich die Unterhaltsbeträge wieder etwas erhöht, den meisten Kindern steht jedoch am Ende weniger Unterhalt zu als nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Das kommt daher, dass dieses Mal nicht nur die Unterhaltsbeträge erhöht wurden, sondern nach längerer Zeit die Beträge der Einkommensgruppen um jeweils 400 € angehoben worden sind. So beginnt nun die zweite Einkommensgruppe erst bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen von 1901 € anstatt wie bisher bei 1501 €. Das hat häufig zur Folge, dass Kinder nun den Unterhalt nach der nächstniedrigeren Einkommensgruppe erhalten als bisher. Dadurch ist der vom Zahlungspflichtigen zu leistende Unterhalt geringer, da die erhöhten Zahlungsbeträge das nicht abfangen. Der Unterschied von den Zahlungsbeträgen zwischen den einzelnen Gehaltsstufen ist um einiges größer als die erfolgte Anhebung der Zahlungsbeträge in den einzelnen Gehaltsstufen.

Dazu ein Beispiel:

Ein zahlungspflichtiger Vater hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2100 € und ist seinem 8 Jahre alten Kind unterhaltsverpflichtet.

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle: Bisher war der Vater in die 3. Gehaltsstufe einzuordnen und der Zahlbetrag nach der zweiten Altersstufe, in welches das Kind mit 8 Jahren einzustufen ist, belief sich auf 337 € (433 € abzgl. hälftiges Kindergeld in Höhe von 96 €).

Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018: Nun ist der Vater nur noch in die 2. Gehaltsstufe einzuordnen und der Zahlbetrag nach der zweiten Altersstufe beläuft sich trotz Anhebung lediglich auf 322 € (419 € abzgl. hälftiges Kindergeld in Höhe von 97 €).

Daraus folgt, dass letztlich nur für Kinder, die bereits den Mindestunterhalt nach der ersten Einkommensgruppe erhalten haben, sich wirklich ein höherer Unterhalt ergibt, da es keine niedrigere Einkommensgruppe mehr gibt und sich daher die Erhöhung des Zahlbetrages auswirkt.

Die Beträge für den Unterhalt von volljährigen Kindern sind dagegen unverändert geblieben. Jedoch gelten auch für den Unterhalt von volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, die neuen Einkommensgruppen, was zur Folge hat, dass in der Regel der Unterhalt für das Kind geringer ausfällt. Da keine Erhöhung der Beträge stattgefunden hat, ist für volljährige Kinder der Unterschied am gravierendsten.

Erhöht hat sich dafür der Freibetrag des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 € auf 100 €, der einem Kind, das sich in Ausbildung befindet, anrechnungsfrei verbleibt.

Ebenfalls gering erhöht hat sich das Kindergeld. Die Erhöhung beläuft sich auf jeweils 2 €. Somit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind nun 194 €, für das dritte Kind 200 € und ab dem vierten Kind beträgt es 225 €.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei allen Fragen zum Unterhalt.


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