Erbe und Pflichtteil des Enkelkindes

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Wann wird ein Enkelkind Erbe?

1. Einsetzung als Erbe 

Das Enkelkind wird im Wege der gewillkürten Erbfolge Erbe, also wenn es in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe oder Miterbe von einem Großelternteil eingesetzt wird. 

2. Gesetzliche Erbfolge

Das Enkelkind kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gesetzlicher Erbe (nach den Regeln des Gesetzes) werden, also wenn keine gewillkürte Erbfolge (durch Einsetzung in einem Testament oder Erbvertrag) vorliegt. 

Gem. § 1924 I BGB sind die Abkömmlinge des Erblassers Erben der ersten Ordnung. Zu den Abkömmlingen gehören Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw., also alle Nachkommen in gerader Linie. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles noch ein Kind, durch welches das Enkelkind mit dem Großelternteil verwandt ist, dann schließt das Kind gemäß § 1924 II BGB als näherer Abkömmling das Enkelkind von der Erbfolge nach dem Großelternteil aus. Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Erbausschlagung und bei Erbunwürdigkeit des Kindes. Dann ist das Enkelkind gesetzlicher Erbe obwohl das Kind noch als näherer Abkömmling lebt, weil das Kind bei der Erbfolge in Folge der Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht berücksichtigt wird. 

Lebt also ein Kind beim Erbfall bereits nicht mehr, dann tritt das Enkelkind gemäß § 1924 III BGB als nächster Abkömmling an dessen Stelle und wird gesetzlicher Erbe. Das ist die sogenannte Erbfolge nach Stämmen. Das Enkelkind repräsentiert den Stamm des bereits verstorbenen Kindes der Großeltern weiter. Haben die Großeltern mehrere Kinder, dann erbt nun das Enkelkind zusammen mit den anderen Kindern, also mit seinen Tanten bzw. Onkeln. Es findet somit keine Anwachsung des Erbteils des vorverstorbenen Kindes bei den Geschwistern statt. 

3. Vorversterben eines in einem Testament bedachten Kindes

Das Enkelkind kann zudem Erbe werden, wenn ein testamentarisch bedachtes Kind des Großelternteils bereits vorverstorben ist. Dann fällt nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB der Anteil des vorverstorbenen Kindes dessen Abkömmlingen zu, also den Enkeln oder sogar Urenkeln des Großelternteils, so wie es die gesetzliche Erbfolge nach Stämmen (s.o.) vorsieht.

Ist das jedoch nicht gewollt, sondern soll der Anteil des vorverstorbenen Kindes dem oder den anderen Kindern, oder sogar einer anderen Person, zukommen, so muss das im Testament deutlich gemacht werden, am besten durch Benennung eines Ersatzerben. Dann steht dem Enkelkind jedoch ein Pflichtteil zu, vgl. dazu das Folgende.

Wann hat das Enkelkind einen Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch steht nur einem ganz begrenzten Personenkreis zu. Diesen benennt die Vorschrift des § 2303 I BGB abschließend. Als pflichtteilsberechtigte Personen sind dort ebenfalls die Abkömmlinge des Erblassers und nicht nur die Kinder aufgeführt, womit auch das Enkelkind pflichtteilsberechtigt sein kann. Solange jedoch der Elternteil des Enkelkindes als näherer Abkömmling des Großelternteils noch lebt und die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat oder für Erbunwürdig erklärt wurde, wird das Enkelkind wegen § 1924 III BGB nicht gesetzlicher Erbe und kann somit auch keinen Pflichtteilsanspruch haben, vgl. oben. 

Fallkonstellationen, in welchen es jedoch zu einem Pflichtteilsanspruch des Enkelkindes kommen kann, sind folgende:

  • Ein Kind, das durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, ist bereits vorverstorben. Dann steht dem Enkelkind, das an die Stelle des enterbten Kindes tritt (Erbfolge nach Stämmen, vgl. oben), ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu.
  • Eine weitere Konstellation wäre der oben unter 3. geschilderte Fall, dass ein Testament für den Fall des Vorversterbens des Kinders einen Ersatzerben oder die Anwachsung des Erbteils bei den Geschwistern bestimmt und damit dem Enkelkind sein gesetzliches Erbrecht nach Stämmen nimmt. 
  • Zudem kommt der seltene Fall in Betracht, dass das Kind erbunwürdig ist oder das Erbe ausgeschlagen hat und das Enkelkind durch ein Testament oder einen Erbvertrag bereits enterbt worden ist.

Die Fälle, in welchen einem Enkelkind ein Pflichtteilsanspruch zusteht, sind oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich, und werden daher öfter übersehen.

Gerne berate ich Sie bei diesen komplexen Fragen des Erbrechts und unterstütze Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments oder bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs. 


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