Urlaub und Erreichbarkeit: Geht's auch ohne mich?

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Etwa zwei Drittel der deutschen Arbeitnehmer geben nach einer Umfrage an, dass sie im Urlaub für den Betrieb erreichbar sind. Da stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass Anfragen aus der Firma während des Urlaubs beantwortet werden und der Urlauber somit für den Betrieb verfügbar ist.

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist darauf gerichtet, von sämtlichen Arbeitspflichten befreit zu werden und die Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen muss daher in jedem Fall arbeitsfrei bleiben. Es würde dem Urlaubszweck widersprechen, wenn der Arbeitnehmer ständig telefonisch oder auf andere Weise erreichbar sein müsste. Das Gleiche gilt für E-Mails oder Kurznachrichten. Auch regelmäßige Kontaktaufnahme zu bestimmten Zeiten stünde dem Urlaubszweck entgegen. Arbeitsvertragliche Regelungen, welche die Verfügbarkeit regeln sollen, können diese Grundsätze nicht „aushebeln“. Wer sich hingegen in Rufbereitschaft befindet oder Bereitschaftsdienst leistet, muss auch erreichbar sein. Dann jedoch befindet er sich eben nicht im Urlaub.

Bereits im Jahr 2000 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es nicht mit den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes vereinbar sei, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen (vgl. 20.06.2000, Aktenzeichen 9 AZR 405/99).

Die Balance zwischen beruflicher Einsatzbereitschaft und Erholungsbedürfnis zu finden, erfordert im Arbeitsverhältnis Einsicht auf beiden Seiten.

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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