Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 seine ständige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 geändert.

Bisher war es so, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn er aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums erfüllt werden konnte.

Dies gilt jetzt nicht mehr.
Das bedeutet, ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs, wenn er bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig war.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage) gilt. Gewährt der Arbeitgeber als freiwillige Leistung mehr Urlaub, dürfte dieser auch weiterhin nach den bisherigen Regelungen erlöschen können.

Rechtsanwältin Antje Hirlinger


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