Urlaubsansprüche 🏖 bei Dauer-Krankheit 🤒🩺

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2023 (9 AZR 85/22) befasst sich mit dem Thema Urlaub und den damit verbundenen Mitwirkungsobliegenheiten. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen Urlaubsansprüche verfallen können, insbesondere im Kontext von Langzeiterkrankungen.

Wesentliche Inhalte des Urteils:

Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung: Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig ist, kann unter bestimmten Umständen 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat.

Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten: Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret und transparent auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und klar darauf hinweisen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht in Anspruch nimmt.

Ausnahmen bei Langzeiterkrankungen: Bei lang andauernden Erkrankungen des Arbeitnehmers, die eine Arbeitsunfähigkeit vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zur Folge haben, ist der Verfall des Urlaubs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig.

Kausalität der Arbeitsunfähigkeit: Wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Ursache dafür ist, dass der Urlaubsanspruch nicht realisiert werden konnte, verfällt der Urlaub unabhängig von den Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers.

Vertraglicher Mehrurlaub: Die Regelungen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten entsprechend für vertraglichen Mehrurlaub, sofern die Parteien keine abweichenden Regelungen getroffen haben.

Urlaubsgeld: Akzessorische Ansprüche auf Urlaubsgeld erlöschen ebenfalls mit dem Verfall des jeweiligen Jahresurlaubs.

Zusammenfassung:

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der gesetzliche Mindesturlaub sowie der vertragliche Mehrurlaub 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen können, auch wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dirk M. Richter

Beiträge zum Thema