Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung - BAG vom 10.02.2015; 9 AZR 455/13

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Eine interessante Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 10.02.2015 (9 AZR 455/13) getroffen. Wie in der Praxis häufig vorkommend, hatte der Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen. Zugleich stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Fall von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen frei, dass die fristlose Kündigung etwa unwirksam sein sollte.

Die Frage, die die Richterinnen und Richter am BAG in Erfurt unter anderem zu beantworten hatten, war, ob der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub erfüllt ist, wenn die ausgesprochene fristlose Kündigung tatsächlich als unwirksam beurteilt werden sollte. Auf der ersten Blick gesehen, möchte man meinen, dass das eigentlich kein großes Problem darstellen sollte, da grundsätzlich das Recht für den Arbeitgeber besteht, einen Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freizustellen. Allerdings leitet das BAG aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ab, dass die Erfüllung des Urlaubsanspruchs auch bei einer erfolgten Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung voraussetzt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch sein/e Gehalt/Vergütung vor Antritt des Urlaubs bezahlt oder sie ihm zumindest ohne jeden Vorbehalt zusagt. Nur dann, wenn das der Fall war, könne der Arbeitgeber mit der Freistellung auch den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers „miterledigen“.

Da im vorliegenden Sachverhalt der Arbeitnehmer jedoch aufgrund der primär ausgesprochenen fristlosen Kündigung kein Gehalt mehr und auch keine Zahlungszusage des Arbeitgebers erhalten hatte, war die vom BAG geforderte Voraussetzung nicht gegeben. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erfüllung bzw. Abgeltung seines Urlaubsanspruchs war daher begründet bzw. wäre begründet gewesen.

Allerdings hatte der Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits einen Vergleich geschlossen und dabei eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart, ohne den Urlaubsanspruch bzw. dessen Abgeltung hiervon auszunehmen. Er war daher in der Sache letztlich doch nicht erfolgreich. Auch vor diesen Hintergründen sind daher umfassende Erledigungs- und Abgeltungsklauseln mit Vorsicht zu handhaben.


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