Urlaubszeit – Wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer zu?

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Urlaubszeit ist das ganze Jahr. Aber insbesondere im Hinblick auf die anstehenden Sommerferien stellt sich manch einer die Frage: „Wie viel Urlaub steht mir eigentlich im Kalenderjahr zu?“ Hier gilt es zunächst erst einmal in den eigenen Arbeitsvertrag zu schauen. Auch Tarifverträge enthalten häufig Regelungen. Maßgeblich sind die dortigen Vereinbarungen oder Regelungen, die häufig einen höheren Urlaubsanspruch zugestehen, als den gesetzlich geregelten Mindesturlaub.

Der Mindesturlaub eines Arbeitnehmers ist im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG) geregelt. Er beträgt 24 Werktage, wobei Sonntage und Feiertage nicht als Werktage zählen. Arbeitet ein Arbeitnehmer wöchentlich 6 Tage so steht ihm demnach ein Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr zu. Ist eine 5-Tage-Arbeitswoche oder sogar eine Arbeitswoche mit weniger Tagen vereinbart, so muss eine entsprechende Umrechnung erfolgen. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 20 Arbeitstage (24 Werktage : 6 Werktage x 5 Arbeitstage = 20 Mindesturlaubstage), bei einer 3-Tage-Arbeitswoche wären es dementsprechend nur 12 Mindesturlaubstage. Denn für Tage, die frei sind, muss kein Urlaub genommen werden.

Ist ein Arbeitnehmer nicht das gesamte Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, sondern hat er seine Tätigkeit erst im Verlaufe des Jahres aufgenommen, erwirbt er einen vollen Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit). Vor Ablauf der Wartezeit kann zwar kein voller Urlaub verlangt werden, aber Urlaub im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die weit verbreitete Annahme, dass in den ersten 6 Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses wegen Nichterfüllung der Wartezeit gar kein Urlaub verlangt werden kann, ist daher falsch.

Da Arbeitsverhältnisse nicht immer zum Jahreswechsel beginnen oder enden, hat das Bundesurlaubsgesetz auch den so genannten Teilurlaub geregelt. Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs kann für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht werden. Dies gilt für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der 6-monatigen Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet oder wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ergeben sich bei der Berechnung des Teilurlaubes Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag betragen, so sind sie auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen auch nach langjähriger Tätigkeit im 1. Halbjahr des Jahres aus, hat er keinen Anspruch auf vollen Jahresurlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ihm ist Teilurlaub zu gewähren i.H.v. 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Jahr der Beendigung. Wird das Arbeitsverhältnis indes nach dem 30.06. eines Jahres beendet, greift die Teilurlaubsregelung nicht. Der Arbeitnehmer hat einen vollen Urlaubsanspruch. Wenn er diesen während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura nehmen kann, ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich auch mit der interessanten Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer, der am 01.07.2013 seine Arbeit aufgenommen hat und dessen Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 02.01.2014 endete, für das Jahr 2013 einen vollen Urlaubsanspruch (im konkreten Fall einen Urlaubsabgeltungsanspruch) hat oder nicht. Der Arbeitnehmer argumentierte, er habe im Jahr 2013 vom 01.07.bis zum 31.12. die 6-monatige Wartezeit gemäß Bundesurlaubsgesetz erfüllt, deshalb stünde ihm für 2013 der volle Jahresurlaub zu.

Fraglich war, wie das Wörtchen „nach" zu verstehen ist, d.h. wann die sechsmonatige Wartezeit verstrichen ist, bereits mit Ablauf der sechs Monate oder am Tag danach?

Das BAG sah dies anders als der Arbeitnehmer. Zwar läge eine Beschäftigung im Jahr 2013 von exakt 6 Monaten vor, dass Bundesurlaubsgesetz regele jedoch, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 01.07., entsteht für dieses Kalenderjahr kein voller Jahresurlaubsanspruch (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15).

Für Fragen rund um das Thema Urlaub und alle anderen Fragen des Arbeitsrechts stehen wir gern zur Verfügung.


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