Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen, 10 AZR 108/21

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Mit Entscheidung vom 23.08.2023 hat der Bundesgerichtshof in der Sache 10 AZR 108/21 die Revision eines Klägers zurückgewiesen, der weitere Nachtarbeitszuschläge für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangt hatte. 

Klarheit durch das BAG zu Nachtarbeitszuschlägen 

Im Urteil heißt es in großer Klarheit:

"Der Kläger kann von der Beklagten keine weiteren Nachtarbeitszuschläge für den streitgegenständlichen Zeitraum verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm weder unmittelbar aus dem MTV noch wegen eines Verstoßes der Bestimmungen des MTV gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu."

Insbesondere die Ausführungen zum allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sind hier relevant. Einerseits führt das BAG aus, dass die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden sind, wenn sie tarifliche Normen setzen. Andererseits führt das BAG aus:

"Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. (...) Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht."

Im Ergebnis urteilte das BAG, dass die im Tarifvertrag getroffene Regelung zum Nachtarbeitszuschlag für Beschäftigte, die regelmäßig Nacharbeit leisten, unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien noch gerecht wird.

Am Ende des Urteils stellt das BAG des Weiteren noch klar:

"Soweit die Entscheidung des Senats vom 21. März 2018 (-10 AZR 34/17 - Rn. 45 gg., BAGE 162, 230) so verstanden werden könnte, dass auch bei Vorliegen eines weiteren Zwecks die Höhe der Differenz für die Bewertung einer möglichen Gleichheitswidrigkeit von Bedeutung ist, wird daran nicht festgehalten."

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