Urteil des Monats Juli zum Baurecht - BGH ändert Rechtsprechung

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Neue Berechnung eines Schadensersatzanspruchs wegen Baumangels!

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH durch Urteil vom 22.07.2010 - Az VII ZR 176/09-entschieden, dass demjenigen, der von einem Handwerker Ersatz der Mängelbeseitigungskosten beanspruchen kann, bei der fiktiven Abrechnung seines Schadens nur die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer zustehen. Werden die Mängel tatsächlich beseitigt, kann auch die Umsatzsteuer verlangt werden, auch als Vorschuss neben den voraussichtlichen Aufwendungen  gemäß § 637 Abs 3 BGB .

Bisher hatte der BGH auch bei Nichtvornahme der Mängelbeseitigung die hypothetischen Umsatzsteuern als Schaden zugesprochen.


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