Urteil vom 21.02.2017: BGH bestätigt Bausparkassen – Ausnahme bei Bonusverträgen?

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Die Kündigungspraxis der Bausparkassen wurde bekanntlich mit Urteil des BGH vom 21.02.2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestätigt. Die Kündigungen durch die Bausparkassen wurden somit zum Leidwesen der Bausparer für rechtmäßig befunden.

Ausnahme: Bonusverträge

Bei Bonusverträgen bekommen Kunden neben den Guthabenzinsen noch eine Extrazahlung, etwa wenn sie lange sparen. 

Durch diese Prämie wollen Bausparkassen sicherstellen, dass die Kunden ihr Guthaben nicht plötzlich abheben.

Bonusverträge könnten jedoch von dem Anwendungsbereich des BGH-Urteils ausgenommen sein. Laut dem Urteil ist das Kündigungsrecht der Bausparkassen „nur für den Regelfall“ anwendbar.

Grundsätzlich kommt es für das Kündigungsrecht der Bausparkassen auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife an. 

In den Fällen der Bonusverträge würde sich – bei entsprechende Auslegung des Urteils – dieser Zeitpunkt jedoch auf den Zeitpunkt der Erlangung des Bonus verschieben. Somit dürfte erst zehn Jahre nach Erlangung des Bonus gekündigt werden.

Da sich der Zeitpunkt der rechtmäßigen Kündigung somit deutlich um einige Jahre verschieben würde, wäre dies eine Möglichkeit für die Bausparer, doch noch hohe Guthabenzinsen zu erzielen.

Betroffene Bausparer sollten auch in diesen Fällen Kündigung auf eine solche Möglichkeit hin prüfen lassen. 

Wobei hier zu beachten ist, dass auch Bonusverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar sind, wenn bei den Bonustarifen die Zuteilungsreife mit dem Bonusanspruch zusammenfällt.

Somit steht eigentlich auch nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 fest, dass trotzdem jeder Einzelfall für sich genommen sorgfältig geprüft werden muss und diese Thematik demnach auch weiterhin die Gerichte beschäftigen wird.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht in Aschaffenburg)


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