Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen - weiteres positives Urteil

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Die Kündigungswelle durch die Bausparkassen beschäftigt derzeit eine Fülle von Gerichten. Dabei geht es um die Frage, ob Bausparkassen ein Recht zur Kündigung eines zuteilungsreifen, aber noch nicht voll angesparten Bausparvertrags zusteht.

Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 2015, Az. 7 O 126/15

Das Landgericht Karlsruhe bestätigt die von uns vertretene Auffassung, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nr. 3 BGB zusteht. Aufgrund des Doppelcharakters, den die Bausparkasse in den vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden einnimmt, ist der Anwendungsbereich des § 489 Absatz 1 Nr. 3 BGB nicht eröffnet.

Bausparkasse ist sowohl Darlehensgeberin als auch Darlehensnehmerin

Interessant ist die vom Landgericht Karlsruhe gewählte Argumentation im Hinblick auf die vertauschten Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Die Bausparkassen argumentieren häufig damit, dass die Einlagen des Bausparers ein Darlehen an die Bausparkasse darstellen und aus diesem Grund § 489 Absatz 1 Nr. 3 BGB anwendbar ist. Das Landgericht Karlsruhe hat sich diesem Argument angenommen und richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Bausparkasse mit Abschluss des Bausparvertrags beide Rollen einnimmt, sie gleichzeitig Darlehensnehmer und – bedingt für das noch zur Verfügung zu stellende Bauspardarlehen – auch Darlehensgeberin ist. Allein aus diesem Grund sei der Anwendungsbereich des § 489 Absatz 1 Nr. 3 BGB nicht eröffnet, weil sich dieser eben nur auf den Darlehensnehmer bezieht.

Empfehlung der Kanzlei Justus Rechtsanwälte

Aufgrund aktueller Anfragen gehen wir davon aus, dass die Bauparkassen auch weiterhin Kündigungen aussprechen werden, sodass wir jedem Betroffenen dringend raten, die Kündigung überprüfen zu lassen. Gerne stehen auch wir Ihnen zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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