Urteil vom 21.02.2017: BGH bestätigt Bausparkassen

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.02.2017 entschieden, dass Bausparkassen alte Bausparverträge kündigen dürfen. Da der BGH jedoch nur in einer bestimmten Konstellation zur Entscheidung angerufen wurde, empfiehlt es sich im Falle einer Kündigung seitens der Bausparkasse zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Kündigung überhaupt erfüllt sind.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Der Vertrag muss bereits zuteilungsreif sein

2. Der Vertrag muss seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sein

3. Die Bausparsumme muss vollständig angespart sein

Wenn die Bausparkasse nun den Vertrag kündigt?

In diesem Fall sollte überprüft werden, ob die Bausparkasse den Vertrag zu Recht gekündigt hat. Das heißt, es müssen vorgenannte Voraussetzungen erfüllt sein. Nur, wenn das der Fall ist, durfte die Bausparkasse kündigen.

Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es sinnvoll sein, der Kündigung schriftlich zu widersprechen.

Wenn die Kündigung unrechtmäßig war?

In einigen Fällen kann es sein, dass die Bausparkasse mit der Kündigung des Vertrages auch das Guthaben auszahlt. In diesem Fall sollte das Guthaben in keinem Fall ausgegeben werden.

Sollte sich die Kündigung als tatsächlich unrechtmäßig erweisen, ist das Guthaben schließlich wieder in den Vertrag einzubezahlen. Auch könnte die Annahme des Guthabens dem Sparer so ausgelegt werden, dass er die Kündigung letztlich akzeptiert.

Dies gilt gleichermaßen, wenn die Bausparkasse die Zuteilung per Scheck vornimmt. Auch in diesem Fall sollte der Scheck nicht angenommen oder eingelöst werden. Hier sollte man den Scheck an die Bausparkasse zurückschicken. Gleichzeitig empfiehlt es sich, auf den eingelegten Widerspruch hinzuweisen.

Besteht bei den Betroffenen Unsicherheit, ob die Kündigung ihrer Bausparkasse rechtmäßig war, gibt es die Möglichkeit, sich an die Ombudsleute zu wenden. Diese finden sich bei den jeweiligen Bausparkassen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, im Falle von Zweifeln an der Kündigung, rechtliche Beratung einzuholen.

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Aschaffenburg


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