Urteil zu Beteiligung an Schiffsfonds: Schadensersatz und Rückabwicklung wegen fehlerhafter Beratung

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Details zum Fonds 

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Orange Ocean MS "United Tambora"Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG um eine geschlossene Fondsbeteiligung an einem Schiffsfonds. Dieser Fonds investierte in ein Massengutschiff der Handysize-Klasse. Die Mindestzeichnungssumme lag bei 15.000 EUR. Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie prognostiziert – in den vergangenen Jahren gab es lediglich eine einzige Ausschüttung.

Die Ausgangslage

Ende des Jahres 2008 unterzeichnete der Kläger nach vorangegangener Beratung durch die Sparkasse Neumarkt i.d.OPf.-Parsberg die Beitrittserklärung zu der Beteiligung am Orange Ocean MS "United Tambora" in Höhe von 20.000 EUR zzgl. Agio. Der Zeichnung des Schiffsfonds ging lediglich ein persönliches Beratungsgespräch voraus, an dessen Ende der Kläger die Beteiligung abschloss. 

Der Kläger sah sich in der Folge durch den Berater der Sparkasse über bestehende Risiken und Nachteile falsch, respektive gar nicht aufgeklärt. Hätte er bei Zeichnung gewusst, was genau mit der Beteiligung einhergeht, hätte er die Beitrittserklärung nicht unterschrieben. So wandte er sich im Jahr 2016 an unsere Kanzlei mit der Bitte, seine Interessen gegenüber der Sparkasse zu vertreten. 

Die Entscheidung

Mit dem Urteil vom 27.09.2018 wurde die Sparkasse Neumarkt i.d.OPf.-Parsberg zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 19.400,- EUR, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Orange Ocean MS "United Tambora"Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, zu zahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
 Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Sparkasse Neumarkt i.d.OPf.-Parsberg den Kläger nicht ordnungsgemäß über bestehenden Risiken und Nachteile der Beteiligung an der Orange Ocean MS "United Tambora"Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG aufgeklärt hat. Das Urteil stützt sich dabei insbesondere auf eine fehlerhafte Aufklärung in Bezug auf das bestehende Haftungsrisiko, respektive das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, sowie die bestehenden personellen Verflechtungen. 

Die Begründung

Nach Ansicht des Gerichtes wurde der Kläger nicht über die Kommanditistenhaftung sowie die bestehenden personellen Verflechtungen aufgeklärt. Da der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, konnte dieser nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als taugliches Aufklärungsmittel dienen. Eine von dem Kläger unterzeichnete sogenannte Checkliste zum Fonds war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Zum einen wurden in der Checkliste bestehende Verflechtungen und daraus resultierende Interessenkonflikte gar nicht angesprochen, zum anderen waren die Hinweise zur Kommanditistenhaftung nicht ausreichend und verwirrend verortet. Auch die mündlichen Ausführungen des Beraters zu seiner Aufklärungspraxis konnten das Gericht nicht überzeugen. 


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