V Plus Fonds: Trotz Liquidation Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG die Ratenzahlung weiterzahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Lesen Sie in diesem Text, was Venture-Plus-4-Anleger von KAP Rechtsanwälte in München, Hamburg, Stuttgart und Frankfurt zu den geforderten Ratenzahlungen empfohlen wird.

München, 06.10.2017: Schon im Februar 2017 wurde der Beschluss zur Liquidation der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG gefasst. Nun teilte die Gesellschaft mit, dass die Liquidation im Jahr 2018 abgeschlossen sein soll. Im selben Atemzug mit der Forderung, dass die Gesellschafter der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG bis zum Abschluss der Liquidation ihre vereinbarten Ratenzahlungen weiterhin leisten und ggf. rückständige Raten ausgleichen müssten.

„Bei den weiterhin von der Vplus GmbH & Co. Fonds 4 KG geforderten monatlichen Raten handelt es sich um die Zahlung der vereinbarten Kommanditeinlage. Die Vplus GmbH & Co. Fonds 4 KG ist dabei der Meinung, trotz Liquidation der Gesellschaft, bis zur Volleinzahlung weiter Gelder zu erhalten. Eine Beendigung der Liquidation sei nach ihrer Meinung erst möglich, wenn alle Einlagen gezahlt sind. Kein angenehmer Gedanke, wenn man bedenkt, dass von der Gesellschaft keinerlei Zahlungen mehr zu erwarten sind.“ so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thorsten Krause, Geschäftsführer der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Was können V+Fonds-Anleger dagegen tun?

Die vielversprechendste Möglichkeit, finanzielle Verluste in Zusammenhang mit dieser Beteiligung zumindest gering zu halten, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies meint zum einen, diesen Anspruch der Gesellschaft entgegenzuhalten, um weitere Zahlungen abzuwenden.

Zudem können Schadensersatzansprüche insbesondere gegenüber dem Vermittler der Anlage bestehen.

Unter diesem Aspekt hätte diese hochriskante Investition nur ausgewählten, risikoaffinen Anlegern angeboten werden dürfen. Insbesondere hätte nicht dazu geraten werden dürfen, sichere Kapitalanlagen wie Lebensversicherungen o.ä. aufzulösen, um in die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG zu investieren.

Wird der Schadensersatzanspruch durchgesetzt, so ist der Anleger zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie gezeichnet. Dies gilt nicht nur für Beteiligungen an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG, sondern für sämtlich V+-Fonds-Beteiligungen (wie die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 2 KG, Venture Plus GmbH & Co. Fonds 3 KG).

Lesen Sie den vollständigen Text zu diesem Bericht direkt unter: http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/faelle/v-fonds/

Diese Berichte könnten Sie auch interessieren:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/v-fonds-venture-plus-fonds-eilige-einladung-zur-gesellschafterversammlung-am_089375.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/v-fonds-venture-plus-fonds-wie-weiter-nach-der-gesellschafterversammlung_093191.html

Gerne prüfen wir für Sie Ihre Möglichkeiten zum Ausstieg aus der Beteiligung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beiträge zum Thema