Variable Kreditzinsen und Zinsanpassung

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Kreditnehmern wird empfohlen bei variablem Zins die Berechnungen im Zweifel durch einen Sachverständigen nachprüfen zu lassen / Einseitige Zinsanpassungsklauseln sind unzulässig.

Immer wieder „geistert" es durch die Presse: Der Kreditnehmer würde häufig von Banken mit falschen Zinsberechnungen unzulässig belastet. Der in der Bankenkrise den Kreditinstituten von der Bundesbank zur Geldaufnahme berechnete, niedrige Zins wurde von den Banken trotz der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung nicht weitergegeben. Damit können den Presseberichterstattungen zu Folge mehrere zehntausend Euro dem Bankkunden unzulässig berechnet worden sein.

Dass dies der Bankkunde selbst erkennt sei nahezu ausgeschlossen, da ihm die Kontrollmöglichkeiten fehlten. Das Aufsichtswesen der Banken würde nicht eingreifen, wurde am 13.04.2010 von einem Sachverständigen im Rahmen einer Fernsehberichterstattung moniert.

Aus juristischer Sicht ist es empfehlenswert wachsam zu sein. Die Prüfung von Zinsabrechnungen über die Gesamtdauer des Kreditengagements ist im Zweifelsfall empfehlenswert, will man Unsicherheiten beseitigen. Die Verfolgung entsprechender Rechtsansprüche sollte auch nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Dass Kreditinstitute auch im Rahmen der Vertragsgestaltung dazu neigen ihre wirtschaftliche Stellung zu optimieren zeigt auch die Rechtssprechung. So hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Senat des BGH in der Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass sowohl Preisänderungsklausel als auch Zinsanpassungsklausel unwirksam waren. Die verwandten Vertragsformulierungen begünstigten einseitig in unzulässiger Art und Weise die Banken, die sich nach eigenem Ermessen vorbehielten Preisänderung oder Zinsanpassung vorzunehmen.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof noch mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt.

An dieser Rechtsprechung wurde aber nicht länger festgehalten. Es sind für Zinsanpassungsklauseln die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen.

(Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08)


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