Vater ist zu Umgang mit seinen Kindern verpflichtet

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Eltern sollten Prioritäten setzen 

Kinder haben ein Recht auf den Umgang mit ihren Eltern, daraus folgt auch eine Verpflichtung der Eltern den Umgang tatsächlich wahrzunehmen, so entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 11.11.2020 (Az. 3 UF 156/20). 

Umgang auch gegen den Willen des Elternteils

Der Vater wurde auch gegen seinen erklärten Willen dazu verpflichtet, wenigstens (zeitlich) eingeschränkt, Umgang mit seinen Kindern wahrzunehmen. Dies diene dem Kindeswohl.

Aus dem Recht der Kinder zum Umgang mit beiden Eltern, ergebe sich gleichzeitig eine entsprechende Pflicht der Eltern. 

In dem vorliegenden Fall leitete die Mutter der Kinder das Umgangsverfahren ein, weil die Kinder den Vater vermissen würden. 

Die Argumente des Vaters, er könne den Umgang aufgrund beruflicher und privater Belastungen nicht wahrnehmen, ließ das Gericht nicht gelten. Er müsse seine Prioritäten ändern und sich umstrukturieren. 

Der Umgang mit beiden Elternteilen sei für die Entwicklung der Kinder von herausragender Bedeutung. 

Umgang durchsetzen - Verpflichtung zur Betreuung 

In der anwaltlichen Praxis ist diese Fragestellung von Bedeutung in Fällen, in denen sich der allein oder überwiegend betreuende Elternteil Entlastung durch den jeweils anderen wünscht. 

Hier könnten dann allerdings die Interessen der Eltern im Vordergrund stehen, was nicht unbedingt mit dem Kindeswohl übereinstimmt. 

Eine anwaltliche Beratung und, davon abhängig, gegebenenfalls die Einleitung  eines gerichtlichen Umgangsverfahrens können Klarheit bringen. 


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