Vater oder Mutter beantragt keinen Kindesunterhalt

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Nach der Trennung seiner Eltern sollte ein minderjähriges Kind darauf vertrauen können, dass ihm von beiden Elternteilen Kindesunterhalt zukommt – in Form von Betreuung, Erziehung und Verpflegung durch den einen, und in Form von (nicht nur, aber auch) Geld durch den anderen. Wenn die Zahlung des Barunterhalts ausbleibt, liegt es in der Verantwortung des betreuenden Elternteils, den Unterhalt geltend zu machen. Es kommt jedoch häufig vor, dass die betroffenen Elternteile zögern, den Kindesunterhalt aus emotionalen oder organisatorischen Gründen zu verlangen. Auf welche Weise können Minderjährige dann ihr gesetzlich garantiertes Recht auf Unterhaltszahlungen durchsetzen?

Verzicht auf Kindesunterhalt – ist das möglich?

Kindesunterhalt dient dazu, den täglichen Lebensbedarf eines Kindes sicherzustellen. Gemäß § 1614 BGB ist klar geregelt, dass ein Verzicht auf diesen Unterhalt für die Zukunft nicht gestattet ist. Der unterhaltspflichtige Elternteil könnte daher keinen Nutzen daraus ziehen, das Kind zu einem Verzicht auf den Unterhaltsanspruch zu überreden. Zudem wäre ein minderjähriges Kind nicht in der Lage, eine solche Erklärung abzugeben, da es durch den betreuenden Elternteil rechtlich vertreten wird.

Was, wenn der betreuende Elternteil den Unterhalt nicht will?

Falls der betreuende Elternteil nicht aktiv den Unterhalt fordert, kann der unterhaltspflichtige Elternteil sich demotiviert fühlen, diesen zu zahlen. Diese Untätigkeit wäre rechtswidrig, da ein Verzicht auf Kindesunterhalt nicht zulässig ist. Es kann jedoch vorkommen, dass der betreuende Elternteil den Unterhalt nicht geltend macht, ohne damit einen rechtlichen Verzicht zu verbinden. In solchen Fällen könnte der betreuende Elternteil finanziell unabhängig von dem Kindesunterhalt sein.

In Fällen, in denen der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient, kann der Unterhaltspflichtige entlastet werden. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil entlastet wird, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als dreifach höher ist (BGH FamRZ 2013, 1558).

Schwierigkeiten für das Kind

Für das minderjährige Kind, das rechtlich nicht handeln kann, ist es natürlich schwierig, den betreuenden Elternteil zur Geltendmachung des Unterhalts zu bewegen. Es ist auf das Engagement des Elternteils angewiesen und kann ihn nicht unmittelbar zwingen.

Unterhalt einfordern ist einfach – so geht’s

Einige betreuende Elternteile zögern, den Unterhalt zu fordern, aus emotionalen Gründen oder Stolz nach der Trennung. Um Unterhalt einzufordern, muss kein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Forderung reicht aus und ist oft ratsam. Der schriftliche Weg macht die Forderung nachweisbar und sichert den Unterhalt ab dem Zeitpunkt für die Vergangenheit (§ 1613 BGB).

Bei Widerstand: Anwalt einschalten

Sollte der Unterhaltspflichtige die Zahlung verweigern, ist es sinnvoll, einen im Unterhaltsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, um den Unterhalt einzufordern und eventuell gerichtlich geltend zu machen.

Unterstützung bei finanziellen Engpässen

Es sind Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe verfügbar, wenn der betreuende Elternteil nicht genügend Geld hat, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Den Antrag darauf füllen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht aus. Dies geht auch, wenn Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen Land der EU (außer DK und UK) haben.

Jugendamt einschalten

Das Jugendamt kann auf schriftlichen Antrag eines Elternteils tätig werden, aber das Kind selbst ist nicht antragsberechtigt (§ 1713 SGB VIII). Es besteht die Möglichkeit, einen Pfleger zu bestellen (§ 1909 BGB), aber dieser Weg ist aufwändig.

Fazit

Der Kindesunterhalt ist mehr als nur eine finanzielle Frage; er ist auch ein Zeichen der Anerkennung für das Kind. Es zeigt dem Kind, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Verantwortung wahrnimmt. Der betreuende Elternteil sollte dies nicht vernachlässigen und das Kind darin unterstützen, diese Wertschätzung zu erhalten. Benötigen Sie Hilfe bei den ersten Schritten, wenden Sie sich mit einer kostenlosen Anfrage nach einer Ersteinschätzung vertrauensvoll an uns. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular unter diesem Artikel.

Foto(s): iurFRIEND

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