Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung und das Kopplungsverbot nach der DSGVO - Das ist zu beachten.

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I. Einführung 

In diesem Rechtstipp geht es um die Kopplung von Werbeeinwilligungen mit Gewinnspielen oder anderen kostenlosen Zugaben. Bei der Kopplung geht es darum, eine Dienstleistung als „kostenlos“ (0€) herauszugeben oder Gewinnchancen bei einem Gewinnspiel einzuräumen. Dies wird dann in der Regel mit der Einwilligung zum Erhalt von Werbung gekoppelt. Dadurch wird das Gewinnspiel oder die kostenlose Zugabe durch das Sammeln von Daten finanziert.

II. Was ist das “Kopplungsverbot”?

Wer aktuell personenbezogene Daten verarbeiten möchte, darf dies nur, wenn ein Erlaubnistatbestand greift oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Wird eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt, ist diese jedoch nur wirksam, wenn die Einwilligung freiwillig erfolgt.

Art. 7 Abs. 4 DS-GVO besagt nämlich: 

„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrages, (…), von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.“ 

Weiterhin führt Erwägungsgrund 43 Satz 2 der DS-GVO dazu folgendes aus: 

„Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn (…) die Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung die Erfüllung nicht erforderlich ist.“

Diese Vorgabe soll vermeiden, dass dem Betroffenen bei einem Vertragsschluss über eine Ware oder eine Dienstleistung die Einwilligung in eine Datenverarbeitung oder Datenerhebung, die nicht für die Leistungserbringung notwendig ist, quasi nebenbei „abgeluchst“ wird. 

 

III. „Koppelungsverbot“ bei Einwilligungen für Werbung 

Das bisher schon nach dem Bundesdatenschutzgesetz (alt) bestehende Koppelungsverbot für Werbung findet sich somit auch in der DS-GVO wieder, ist aber nunmehr nicht mehr davon abhängig, ob ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen möglich ist.

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, ist dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO).

IV. So weit so gut – aber gilt das auch für kostenlose Dienstleistungen?

Unter bestimmten strengen Voraussetzungen soll es jedoch eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Kopplungsverbot geben.

So hat sich die Datenschutzkonferenz in ihrem Kurzpapier Nr. 3 hinsichtlich kostenloser Dienstleistungen wie folgt geäußert:

„Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), muss diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden. Nur dann besteht keine Notwendigkeit mehr für eine Einwilligung.“

Das bedeutet: 

Wird die Datenverarbeitung zum Zwecke der Werbung zum integralen Bestandteil des Vertrages gemacht, wird das Kopplungsverbot nicht berührt. Bei dieser Lösung muss gegenüber dem jeweiligen Kunden jedoch klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gegenleistung des Nutzers in dem Bereitstellen seiner Daten zum Zwecke der Werbung besteht.

Die jeweilige („kostenlose“) Zusatzleistung des Unternehmens sollte in der Folge also nicht mehr als „kostenlos“ bezeichnet werden, da das Unternehmen als Gegenleistung die jeweiligen personenbezogenen Daten des Nutzers erhält.

Somit bedürfte es dann wohl keiner separaten Einwilligung mehr. Die Datenverarbeitung wäre dann wohl von der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 2 lit. b) DSGVO (Erfüllung eines Vertrages) gedeckt und die Verarbeitung der Daten zu Werbezwecken damit zulässig. 

 

Folgende Punkte sollten somit beachtet werden:

1) Die Kopplung sollte transparent als Tauschgeschäft kommuniziert werden.

Ein in mögliches Beispiel wäre:

„Sollten Sie sich für unseren Newsletter anmelden, werden Sie Teilnehmer unseres Gewinnspiels“

2) Bewerben Sie Ihre Zusatzleistung (bspw. Gewinnspiel, Webinar, Whitepaper) nicht als „kostenlos“, „gratis“ etc., denn nach Auffassung der Datenschutzkonferenz ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung von Werbemaßnahmen, die vertragliche Gegenleistung des Nutzers. Es findet damit ein Austausch von Leistungen statt („Zusatzleistung gegen personenbezogene Daten“


Henning Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter (auch behördlicher) Datenschutzbeauftragter (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) und Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.                  

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