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Verband bayer. Kfz-Innungen fordert Vertragsstrafe von 10.000 € | was tun?

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Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. verlangt von einem unserer Mandanten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Wie Sie bei Erhalt eines solchen Forderungsschreibens reagieren sollten, erklären wir in diesem Ratgeberartikel.

Bei dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, der Anbieter von Kfz im Internet abmahnt. Wir haben hierüber bereits mehrfach auf unserer Homepage und in unserem Abmahnblog berichtet. Unser aktueller Mandant war auch wegen angeblichen gewerblichen Verkaufs von Autos im Internet abgemahnt worden, da er hierbei als privater Verkäufer aufgetreten sei. Das gewerbliche Handeln bei Auftreten als privater Verkäufer sei irreführend, unlauter und deshalb wettbewerbswidrig. Nachdem unser (damals noch nicht von uns vertretene) Mandant eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, will der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. nun zwei Verstöße gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung festgestellt haben. Da in dieser eine pauschale Vertragsstrafe von 5.000 € für jeden Fall des Verstoßes vereinbart worden sei, müsse er nun eine Gesamtvertragsstrafe von 10.000 Euro zahlen.

Unser Rat an Sie: weder zahlen, noch ignorieren!

Zunächst: Ignorieren Sie das Schreiben auf keinen Fall. Es droht ansonsten ein gerichtliches Verfahren. Beachten Sie daher unbedingt die gesetzten Fristen und geben Sie die gesamte Angelegenheit am besten unverzüglich zur Überprüfung an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ab. Bitte zahlen Sie den geforderten Betrag jedoch auch nicht ungeprüft, da dies als Schuldeingeständnis oder Schuldanerkenntnis gewertet werden könnte. Zunächst sollte ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz unter anderem prüfen, ob

  • der Unterlassungsvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist,
  • wirklich eine Vertragsstrafe verwirkt ist,
  • die angeblichen Verstöße überhaupt zurechenbar begangen wurden,
  • die angesetzte Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen ist
  • und ob nicht ggf. eine unangemessene Gesamtvertragsstrafe gebildet wurde.

Wir prüfen den Fall unseres Mandanten sehr gründlich und mit unserer vollen Kompetenz und Erfahrung als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Eine generelle Aussage ist nicht möglich, es kommt immer auf den Einzelfall an. Jedoch zeigt dieser Fall eindrucksvoll, wie wichtig es ist, nach Erhalt einer Abmahnung eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sollte insbesondere nach dem Hamburger Brauch abgegeben werden. Dies bedeutet, dass keine pauschale Vertragsstrafe versprochen wird. Daher besteht in einem solchen Fall ein größerer Verhandlungsspielraum hinsichtlich einer geforderten Vertragsstrafe. Dennoch bestehen auch in diesem Fall durchaus Möglichkeiten der Reduzierung des geforderten Betrages. Natürlich muss aber auch gesagt werden, dass die rechtliche Ausgangslage sich hier als schwieriger erachtet, wie wenn eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an, in der wir Ihnen potenzielle Verteidigungsoptionen und Ziele aufzeigen. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine E-Mail. Wir kennen Fälle der vorliegenden Art bereits sehr gut und stehen auch Ihnen im gesamten Bundesgebiet helfend und unterstützend zur Seite. Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. 

Ihr Vorteil: 

- spezialisierte Beratung aufgrund unserer Erfahrung 

- persönliche und enge Beratung und Betreuung 

- faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an 

- bundesweite Vertretung 

- unkomplizierte Abwicklung des Mandates 

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellen und vergangenen Abmahnungen in unserer Kanzlei finden Sie auch auf unterer Kanzleihomepage oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.



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