Verband bayerischer Kfz-Innungen mahnt ab - Tipps für Betroffene

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Wir vertreten in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz aktuell einen Mandanten, der kürzlich von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt wurde. Angeblich soll er im bereits gewerblichen Rahmen Autos im Internet zum Verkauf angeboten und dabei gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen haben.


Anhand einer Handynummer sei es dem Verband gelungen, diverse Online-Angebote zum Verkauf von Autos allesamt unserem Mandanten zuzuordnen. Aufgrund der hohen Anzahl der als privater Verkäufer von unserem Mandanten angeblich angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge handele unser Mandant nicht mehr im rein privaten Umfang. Vielmehr entspreche das gezeigte Angebotsverhalten demjenigen eines gewerblichen Verkäufers. Dass er allerdings als privater Verkäufer auftritt, sei insoweit irreführend und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies gelte auch, soweit der Verkäufer im Auftrag von Dritten deren Fahrzeuge anbiete, also vermittelnd tätig sei. Deshalb soll unser Mandant jetzt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und eine Abmahnkostenpauschale von 296,31 € an den Verband zahlen. 

Gewerblich oder privat - wo liegt die Grenze?

Es ist leider so, dass es keine pauschale Grenze gibt, ab deren Überschreiten bereits gewerbliches Handeln vorliegt. Dies ist dadurch zu begründen, dass es zur Bestimmung der privaten oder gewerblichen Tätigkeit eine Vielzahl von Beurteilungskriterien gibt, die in die umfassende Bewertung einfließen müssen. Die Kriterien sind im Laufe der Jahre vor allen Dingen von der Rechtsprechung hergeleitet und entwickelt worden und werden durchaus von Gericht zu Gericht etwas unterschiedlich gewichtet und bewertet. Eine pauschale Grenze im Gesetz gibt es jedenfalls nicht. Daher bedarf die Zuordnung im Einzelfall ebenfalls der individuellen Überprüfung und Qualifizierung durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. In diese Qualifizierung fließen gemäß der Rechtsprechung unter anderem folgende Kriterien ein: 

- Anzahl der derzeit vorgehaltenen Verkaufsangebote

- Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen

- Verkauf von Neu-, Gebrauchtware oder beidem?

- Beginn und Andauern des Tätigseins als Verkäufer

- Zahl der erhaltenen Kundenbewertungen

Aufgrund der individuell zu berücksichtigenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien ist die Einstufung als gewerblicher oder privater Verkäufer für den Laien wohl nur schwierig bis gar nicht möglich. Daher ist es zur Vermeidung von Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht von entscheidender Bedeutung, sich als Onlinehändler von einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten zu lassen. Dieser wird Ihnen aufgrund einer umfassenden Beurteilung mitteilen, ob Sie bereits im gewerblichen Umfang Verkaufstätigkeiten ausüben, oder ob Ihre Tätigkeit noch unter den Begriff der privaten Verkaufstätigkeit fällt.

Was ist, wenn ich bereits abgemahnt wurde?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen angeblich gewerblicher Verkaufstätigkeit im Internet erhalten haben, stehen wir Ihnen ebenfalls kompetent und spezialisiert zur Seite. Worauf es des Weiteren ankommt und welche wichtigen Dinge Abgemahnte in ihrem eigenen Interesse beachten sollten, erklärt Ihnen in unserem Ratgebervideo Jan B. Heidicker, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht.

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens per Telefon (02307-17062) oder E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de) kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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