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Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) verlangt Vertragsstrafe von 5.100 €

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Die Anwaltskanzlei Burchert & Partner hat einen unserer Mandanten im Auftrag des Vereins "Verband Sozialer Wettbewerb e.V." (VSW) angeschrieben. Unser Mandant soll eine Vertragsstrafe von 5.100 € bezahlen, weil er angeblich gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin ist ein Wettbewerbsverband, der diverse angebliche Wettbewerbsrechtsverletzungen abmahnt. Wir haben in unserer Fachanwaltskanzlei bereits zahlreiche Mandanten vertreten, die entsprechend vom VSW abgemahnt worden waren. Nun vertreten wir einen Mandanten, der zuvor abgemahnt worden war und nun, gut drei Monate nach der Abmahnung, erneut angeschrieben wurde.

Vorwurf:

Unser Mandant hatte sich zuvor, d.h. vor gut drei Monaten, in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, im Internet bei Amazon keine Produkte mit dem Inhaltsstoff Cranberry mehr anzubieten und diese mit einer etwaigen positiven Wirkung bei einer Blasenentzündung zu bewerben. Diesbezüglich war unser Mandant vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnt worden. Wir weisen darauf hin, dass unsere Kanzlei den Mandanten zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht vertreten hatte. Der Verband Sozialer Wettbewerb ist nun der Ansicht, dass unser Mandant fortgesetzt mit dieser etwaigen positiven Wirkung werbe. Hierzu habe man ein Angebot auf Amazon entdeckt, das einen Verstoß gegen die abgebene strafbewehrte Unterlassungserklärung darstelle. 

Vertragsstrafenforderung

Wegen dieses angeblichen Verstoßes soll unser Mandant nun eine Vertragsstrafe an den VSW bezahlen. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist - wie der Name bereits sagt - für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig. In der von unserem Mandanten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung war eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- € festgesetzt worden. Diese verlangt der Verband Sozialer Wettbewerb nun von unserem Mandanten.

Neue strafbewehrte Unterlassungserklärung

Außerdem wird daneben verlangt, dass unser Mandant eine neue strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Diese soll laut Anwaltsschreiben nun eine pauschale Vertragsstrafe von 6.000 € für jeden Fall des weiteren Verstoßes beinhalten. Rechtlich gesprochen lebt durch einen Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr wieder auf. Diese kann sodann durch erneute Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit erhöhtem Vertragsstrafenversprechen ausgeräumt werden.

Lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten!

Wenn Sie sich ebenfalls mit einer Vertragsstrafenforderung des VSW oder eines anderen Wettbewerbsverbands oder Mitbewerbers konfrontiert sehen, sollten Sie sich fachanwaltlich vertreten lassen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihr kompetenter Ansprechpartner. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung ist aus mehreren Gesichtspunkten anzuraten: Zunächst sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung - soweit diese wirksam ist - vorliegt. Unserer Kanzlei sind mehrere Fälle bekannt, in denen eine Vertragsstrafenforderung sich letztlich als unbegründet erwiesen hatte. Hierzu hatten wir auf unserem Abmahnblog entsprechende Artikel veröffentlicht. Zum Anderen kann es sein, dass im Falle eines Verstoßes der geforderte Betrag zu hoch ist. Dieser Umstand hängt auch davon ab, wie genau die ursprüngliche Unterlassungserklärung formuliert war. In jedem Fall sollte aber eine Überprüfung dahingehend erfolgen, ob eine Billigkeitskontrolle der Vertragsstrafe stattfinden kann bzw. ob diese nicht zu hoch angesetzt wurde.

Unser Rat an Sie:

Sollten Sie ebenfalls eine Vertragsstrafenforderung, eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihre Vorteile:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch unter 02307-17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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