Verbotenes Kraftfahrzeugrennen § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB – keine Entziehung der Fahrerlaubnis?

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Dem Beschuldigten wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt.

Dies wurde vom Gericht jedoch abgelehnt. Das Gericht konnte nach dem damaligen Verfahrensstand nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug mit „nicht angepasster Geschwindigkeit “ fortbewegt hat. 

Die Angaben der Zeugen beschränkten sich darauf, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 100 km/h gefahren sein soll. Ausführungen dazu, wie die gefahrene Geschwindigkeit gemessen werden bzw. geschätzt werden konnte, wurden jedoch nicht gemacht.

Des Weiteren merkte das Gericht an, dass nicht schon die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Tatbestand des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 erfüllen würde, sondern dass sich die Anpassung der Geschwindigkeit vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation beziehen müsse, zu welcher sowohl die allgemeinen Umstände (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) wie auch die subjektiven Umstände (Leistungsfähigkeit des Kfz-Führers) hinzugezogen werden müssten.  

Das Gericht beschloss daher, dass dem Beschuldigten kein Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens zur Last gelegt werden konnte. Ein dringender Tatverdacht nach § 111 a StPO lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Nach § 111 a StPO hätte das Gericht nämlich dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen können, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden gewesen wären, dass die Fahrerlaubnis später im Urteil entzogen wird, § 69 StGB. 

Hierfür muss sich der Beschuldigte durch eine rechtswidrige Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen. 

Dringend tatverdächtig ist dabei derjenige, der mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dieser Tatverdacht muss sich wiederum aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus bloßen Vermutungen, ergeben.

Im vorliegenden Fall wurden die hier festgestellten Tatsachen den Anforderungen nicht gerecht.

Somit beschloss das Gericht Essen, dass keine Anhaltspunkte für eine spätere endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis vorlägen.

Beschluss des AG Essen vom 16.10.2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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