Verbotenes Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB - Strenge Anforderungen an ein Urteil (KG Berlin, Beschl. v. 22.02.2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21), 3 Ss 13/21)

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Die Anwendung des relativ neuen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB („Raserparagraph“) bringt viele neue Rechtsfragen und Beweisprobleme mit sich. So kann es unter Umständen vorkommen, dass ein Strafgericht die Anforderungen an ein Urteil bei einer Verurteilung wegen eines illegalen Straßenrennens verkennt. So kam es dazu, dass das Kammergericht Berlin eine Verurteilung des AG Tiergarten wegen eines „Rennens gegen sich selbst“ gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aufhob und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückwies. 

Allgemeine Anforderungen an ein Urteil bei einem illegalem Einzelrennen:

Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert.

Die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert eine gründliche Ermittlung und Darstellung der inneren Tatseite. So müssen die Feststellungen erweisen, dass der Täter nicht nur deliktisch allgemein vorsätzlich, sondern auch rücksichtslos und mit einer „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ gehandelt hat.

Darüber hinaus erfordert der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass das Fahrverhalten des Angeklagten soweit wie möglich aufzuklären und im Urteil darzustellen ist. Bei den Urteilsfeststellungen ist danach vorrangig das Fahrverhalten des Täters zu schildern. In diesem Sinne wäre bei den Urteilsfeststellungen zu schildern, welche Überzeugung das Tatgericht in Bezug auf die vom Täter gefahrene (Höchst-)Geschwindigkeit gewonnen hat. Bei der Beweiswürdigung wäre darzulegen, wodurch diese Überzeugung gewonnen wurde.

Das Kammergericht  (KG Berlin, Beschl. v. 22.02.2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21), 3 Ss 13/21) entschied hierzu im Einzelnen wie folgt:

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils entsprechen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht vollständig gerecht. Denn sie ergeben nicht, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes der angewendeten Strafvorschrift aus der Sicht des Tatrichters erfüllt werden. Dies gilt zunächst für die gesamte innere Tatseite, aber auch für das im Zusammenhang mit § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zentrale Merkmal der vom Angeklagten erreichten Höchstgeschwindigkeit.

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André Rosner

Rechtsanwalt

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