Verbraucher klagt wegen 1-Cent-Gutschein – zu Recht
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Ein Verbraucher kaufte beim Media-Markt einen Akku für sein Handy. Dieser kostete 21,99 Euro. Allerdings bemerkte er, dass er dafür einen Cent zu viel bezahlte, also 22,00 Euro. Der Kassenbon offenbarte, dass er mit diesem Cent ungefragt einen Gutscheincode buchte. Mit diesem verlängerte sich die kostenfreie Testphase einer Musikflatrate.
Das wollte der Verbraucher so nicht hinnehmen und wendete sich an die Verbraucher-Zentrale in Baden-Württemberg. Diese klagte daraufhin vor dem Landgericht (LG) Stuttgart. Schließlich hatte der Verbraucher an dieser Aktion keinerlei Interesse. Dabei ist es egal, ob es sich lediglich um einen Cent oder einen höheren Betrag handelt: Damit schließt nämlich der Verbraucher ungefragt einen Vertrag ab, von dem er keine Kenntnis über die vertraglichen Bestandteile hat. Eine Einwilligung des Verbrauchers lag zu keiner Zeit vor. Damit ist der Vertrag unzulässig.
Das LG Stuttgart entschied zugunsten des Verbrauchers. In einem Versäumnisurteil untersagte das Gericht dem Elektronik-Konzern Media Markt diese Geschäftsmethode (Az.: 38 O 67/16 KfH).
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Stichworte: Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Vertragsrecht, Vertrags-Bedingungen
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