Flug oder Reise wegen Corona abgesagt – müssen Verbraucher sich mit einem Gutschein abfinden?

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Wenn es nach der Bundesregierung geht, dann ist das geplante Gutschein-Gesetz ein wirksames Mittel, um durch die Corona-Krise hervorgerufene Liquidätsengpässe der Fluggesellschaften bzw. Reiseveranstalter nicht noch mehr zu verschärfen und Insolvenzen zu verhindern.

Mit der geplanten Gutschein-Lösung soll eine Rückerstattung vorübergehend durch Gutscheine statt durch Geldzahlungen erlaubt sein, wenn wegen der Corona-Pandemie Flüge annulliert sowie Pauschalreisen storniert worden sind.

Dies soll, wenn eine solche Regelung Gesetz wird, voraussichtlich rückwirkend für Pauschalreisen gelten, die vor dem 08.03.2020 gebucht worden sind. Einer expliziten Zustimmung des Verbrauchers, dass eine Erstattung in Form eines Gutschein statt der Rückzahlung des Geldes vorgenommen werden dürfe, soll es hierfür nicht bedürfen. Die Gutschein-Lösung soll befristet bis zum 31. Dezember 2021 gelten.

Nur in den Fällen, in denen Gutscheine bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst werden können, soll es eine Gelderstattung geben. Weiterhin ist eine Härtefall-Regelung geplant, von der bisher nicht bekannt ist, wie genau diese ausgestaltet werden soll.

Für Gutscheine im Falle stornierter Pauschalreisen soll es eine staatliche Insolvenzabsicherung geben – bei Flugtickets ist dies bisher nicht geplant. 

Vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes ist dies sicherlich als schlichtweg nicht tragbar zu beurteilen. Bei der geplanten Gutschein-Lösung verkennt die Bundesregierung, dass viele Verbraucher auf die Rückzahlungen in Folge ausgefallener Reisen und Flüge dringend angewiesen sind. Zahlreiche Verbraucher sind von Kurzarbeit betroffen oder sind als Selbständige und Freiberufler durch die Corona-Krise in existenzielle Not geraten. Das Geld für eine Reise, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht angetreten werden konnte, wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine sinnvolle Hilfe, um bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und die Lebenshaltungskosten zu decken, für die das Kurzarbeitergeld oder die Soforthilfe nicht reicht. Dies muss vor allem vor dem Hintergrund gelten, dass zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar ist, wann wieder Fernreisen durchgeführt werden können.

Ein in der Praxis vermehrt zu beobachtender Trend ist, dass sowohl Fluggesellschaften als auch Reiseveranstalter „auf Zeit spielen“ – Kunden werden abgewimmelt oder hingehalten, wenn sie die Rückzahlung der Anzahlung für die stornierte Pauschalreise einfordern oder sich an die Fluggesellschaft mit der Bitte um Erstattung der Ticketkosten für annullierte Flüge wenden – sofern denn überhaupt jemand für die betroffenen Kunden erreichbar ist.

Häufig erhalten Kunden lediglich E-Mails mit dem pauschalen Hinweis, dass die Bearbeitungszeit wegen der Corona-Krise länger sei, Hotlines sind überlastet und E-Mails können nicht zugestellt werden.

Die Bundesregierung kann jedoch nicht im Alleingang über die Gutschein-Lösung bestimmen – es bedarf hier vielmehr noch der Zustimmung der EU-Kommission, welche noch aussteht. Wenn die EU-Kommission den Vorschlag der Bundesregierung aufgreift, dann würde die Gutschein-Regelung für Flugtickets unmittelbar gelten. Für eine Gutschein-Lösung bei Pauschalreisen müsse dann zunächst eine Umsetzung in nationales Recht erfolgen.

Zum jetzigen Zeitpunkt haben alle Kunden europaweit die Wahl, ob sie eine Rückerstattung des Geldes oder einen Gutschein wollen.

Reiseveranstalter, die bereits jetzt, vor Zustimmung der EU-Kommission und Umsetzung in nationales Recht die Gutschein-Lösung anwenden, verhalten sich rechtswidrig.

Solange die geplante Gutschein-Lösung nicht Gesetz ist, gilt für Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, § 651h Abs.5 BGB.

Danach hat der Reiseveranstalter, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis zurück zu erstatten. 

Kunden sollten also auf die Rückzahlung ihres Geldes bestehen und ihre Ansprüche zeitnah gegenüber dem Reiseveranstalter durchsetzen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes besteht auch bei Flügen.

Hier ist allerdings noch einmal zu differenzieren, ob im konkreten Fall die EU-Fluggastrechte zur Anwendung kommen.

Wenn dies der Fall ist, können Verbraucher sich hinsichtlich gebuchter und wegen der Corona-Pandemie annullierter Flüge auf Artikel 8 Abs.1 lit. a der EU-Fluggastrechteverordnung berufen: danach ist die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen – zwar kann grundsätzlich auch ein Gutschein angeboten werden, dafür muss der Verbraucher aber sein Einverständnis erklären. Sofern dies nicht geschieht, ist auch hier eine Gelderstattung Pflicht.

Wie verhält es sich, wenn die EU-Fluggastrechte nicht anwendbar sind?

Wenn eine Fluggesellschaft ihren Sitz nicht in der EU hat und außereuropäische Flüge gebucht worden sind, können sich Kunden nicht auf die EU-Fluggastrechte berufen. Bei Flugbuchungen über Airlines wie Emirates, United, Etihad Airways, Qatar Airways, Singapore Airlines oder SriLankan Airlines geben häufig die Allgemeinen Beförderungsbedingungen darüber Aufschluss, wie die jeweilige Fluggesellschaft mit Erstattungen im Falle von Annullierungen umgeht.

Passagierrechte gibt es zwar generell auch außerhalb der EU (z. B. die Regelungen des DOT bei Flügen innerhalb oder nach/von den USA), diese sehen aber häufig keine pauschale Erstattung vor. Die außereuropäischen Passagierrechte sind außerdem oft deutlich schwächer ausgestaltet und sehen auch keine pauschale Rückerstattung bei einer Annullierung vor.

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und der Reiseveranstalter Ihnen nur einen Gutschein anbietet, die Rückzahlung der Anzahlung oder des vollen Reisepreises jedoch verweigert, oder die Airline sich weigert, die Ticketkosten zurück zu erstatten, obwohl Sie der Ausstellung des Gutscheins widersprochen haben, sollten Sie umgehend anwaltliche Unterstützung ersuchen.

Rechtsanwältin Pfeffer ist Expertin auf dem Gebiet des Reiserechts und kann Ihnen helfen, Ihre Rechte wegen annullierter Flüge oder abgesagter Pauschalreisen gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft durchzusetzen.

Vereinbaren Sie hierzu gerne einen persönlichen Beratungstermin.


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