Verbraucherrechte: Vorausszahlungspraxis der Airlines bei Flügen wohl unzulässig

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Zum rechtlichen Hintergrund:

Durch die Landesverbraucherzentrale NRW im Sommer 13 initiiert, wurde gegen die Anzahlungspraxis fünfer Fluggesellschaften in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= das Kleingedruckte) vorgegangen. Die örtlich zuständige Verbraucher sah das Prinzip „Geld gegen Ware" verletzt, denn die Airlines kassierten in der Regel sofort und damit Monate vor dem Flug das Geld für den Flug. Argument für die Monierung der Klausel durch die Verbraucherzentrale war im Wesentlichen, dass der Reisende zum einen das volle Insolvenzrisiko der den Flug ausführenden Airline trage, zum anderen verliere der Fluggast durch die Vorauszahlung sein Druckmittel, Geld ggf. zurückbehalten zu können, wenn die Airline vertraglich geschuldete Leistungen vorab ändere. Diese Bedenken sind m.E. schlüssig und nachvollziehbar, denn der Kunde ist bei nur Flugbuchung anders als bei Buchung eine Reise bei einen Reiseveranstalter nicht durch eine verpflichtenden Insolvenzversicherung geschützt. Schlimmstenfalls verliert er bei Insolvenz der Airline seinen vorgeleisteten Ticketpreis. Seine Forderung wäre in einem Insolvenzverfahren sogenannte einfache Insolvenzforderung die er zur Insolvenztabelle anmelden müsste. Erfahrungsgemäß ist bestenfalls mit einer Quote von 3 % auf die angemeldete Forderung zu erwarten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher durch die oben genannte Vorkassepraxis der Airlines eine nicht gerechtfertigten Liquiditätsvorteil in Form eines kostenlosen Zwischenkredits verschafft.  

Deutsche Obergerichte haben überwiegend zugunsten. der klagenden VZ entschieden und die Klausel als unwirksam bewertet, weil unangemessen benachteiligen.

Pro: für die Zulässigkeit vorstehend genannter Praxis hat entschieden: LG Köln zu Aktenzeichen Az.: 26 = 253/13

Contra: und die Rechtsauffassung der VZ teilend hat entschieden: LG Frankfurt am Main und LG Hannover (Aktenzeichen Urt. LG Frankfurt am Main vom 08.01.14 Az.: 2-24 0 151/13; Landgericht Hannover Entscheidung vom 21.01.14 Az.: 18 0 148/13)


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